Previous Page  75 / 82 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 75 / 82 Next Page
Page Background

75

S. 164:

13.6

a.

Texte inhaltlich erfassen und auf die eigene Erfahrung und Lebenswelt beziehen

Beantworten Sie folgende Fragen:

Wie heißt das Projekt, das in diesem Bericht vorgestellt wird? An welcher Universität entsteht diese Arbeit?

Name des Projekts der Universität Graz: Jugendsprache(n) in Österreich

Was finden die Forscher am Satz „Woasch eh, der hot voll a zache Fressen!“ besonders interessant, wie wird dieses Phänomen

genannt?

Als besonders auffällig wird die Stellung von „voll“ angesehen, das nicht wie in der „Erwachsenensprache“ – „eine voll

hässliche Fresse“ – direkt in die Nominalphrase einbezogen, sondern ihr vorangestellt wird, wodurch eine „Intensivierung der

Nominalphrase“ erreicht wird.

Welche Unterschiede im Zeitengebrauch der Verben bestehen zwischen Jugendlichen in der Stadt und Jugendlichen auf dem

Land? Wie wird dieser Unterschied erklärt?

Jugendliche in der Stadt scheinen öfter das Präteritum zu verwenden; begründet wird das mit der größeren Dominanz des

Dialekts auf dem Land: der Dialekt „kennt“ eben kein Präteritum.

Welche Faktoren außer der regionalen Herkunft sind noch für den Sprachgebrauch der Jugendlichen von Wichtigkeit?

Bedeutend sind auch der Bildungs- und der soziale Hintergrund.

Welche Bedeutung hat für manche Gruppen der Dialekt?

Der Dialekt dient auch als Zeichen einer bestimmten Gruppenidentität.

Welche Formen von der in der Jugendsprache feststellbaren Neigung zur Verringerung des „sprachlichen Aufwands“ werden

angeführt, welche konkreten Beispiele liefern die Forscherinnen und Forscher? Wie nennt die Wissenschaft eine solche

Reduzierung des sprachlichen Aufwands.

Formen dieser so genannten „syntaktischen Reduktion“ sind die Weglassung von Präpositionen (berühmtes Beispiel: „Gemma

Billa!“), Einsparen von Artikeln, Verzicht auf die Ankündigungsverben bei Wiedergabe der direkten Rede, Verwendung der

Akronyme (Abkürzungen), die im Netzjargon verwendet werden, wie das allerdings wohl schon eher abgekommene „LOL“ für

herzhaftes (oft ironisches) Lachen. Ein Poster zu diesem „Standard“-Artikel führt als „Extrembeispiel“ für diese Reduktionen

an: „Oma, kann ich Pudding?“

S. 165:

13.7

Diskriminierende Sprache/Sprüche erkennen und mit Gründen zurückweisen.

Ordnen Sie den diskriminierenden Sprüchen den entsprechenden Artikel der EMRK zu, um aufzuzeigen, welches Menschenrecht

durch den „Stammtischsager“ verletzt wird.

Stammtischsprüche

/ Artikel der Menschenrechtskonvention, der verletzt wird

a.

A Schwoaza kummt man net in mei Lokal eini!“ /

Artikel 2, 4 Zusatz: Jede Person, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, hat das Recht, sich dort frei zu

bewegen.

b.

„Wenn de Kieberer nur diafatan wia’s wollen, donn warat glei a Ruah!“ /

Artikel 3: Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

c.

„Host leicht was zum Verbergn, weilst gegen Überwachungskameras in euerm Haus bist?“ /

Artikel 8: Alle Menschen haben das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer

Korrespondenz.

d.

„So vü Moslems auf an Haufn – de führn sicher wos im Schild!“ /

Artikel 11: Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen.

e.

„Weiter Schul gehen zahlt sie füa de jo net aus, de heiraten jo eh alle fruah!“ /

Artikel 2, 1 Zusatz: Das Recht auf Bildung darf niemandem verwehrt werden.

f.

„Hängts eam auf, der hot’s vadient!“ /

Artikel 1, 13 Zusatz: Die Todesstrafe ist abgeschafft. Niemand darf zu dieser Strafe verurteilt werden.

g.

„Unterm Führer woa net olles schlecht!“ /

Artikel 10: Alle Menschen haben das Recht auf freie Meinungsäußerung. Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten

und Verantwortung verbunden; sie kann daher Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und u.a.

notwendig sind zum Schutz der Rechte anderer.

h.

„De ghean olle zruckgschickt mit ihre eingwickltn Weiba!“ /

Artikel 4, 4 Zusatz: Kollektivausweisungen ausländischer Personen sind nicht zulässig.

Nur zu Prüfzwecken –

Eigentum des Verlags öbv