Verbraucher im Sinne von § 1 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) haben gemäß §§ 11 ff. des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes (FAGG) ein gesetzliches Rücktrittsrecht (Widerrufsrecht). Verbraucher ist, wer kein Unternehmen ist. Unternehmen ist jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Juristische Personen des öffentlichen Rechts gelten immer als Unternehmer.
Kein Rücktrittsrecht besteht
- bei Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind.
- bei Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware, die in einer versiegelten Packung geliefert werden, sofern deren Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde.
- bei Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierte mit Ausnahme von Abonnement-Verträgen über die Lieferung solcher Publikationen (dh für Einzelhefte besteht kein Rücktrittsrecht).
Kein Rücktrittsrecht besteht bei Verträgen über die Bereitstellung von nicht auf einem körperlichen Datenträger gespeicherten digitalen Inhalten, wenn der Unternehmer – mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers, verbunden mit dessen Kenntnisnahme vom Verlust des Rücktrittsrechts bei vorzeitigem Beginn mit der Vertragserfüllung, und nach Zurverfügungstellung einer Ausfertigung oder Bestätigung nach § 5 Abs. 2 oder § 7 Abs. 3 FAGG – noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist nach § 11 mit der Lieferung begonnen hat.
Hinweis: „Haben Sie digitale Inhalte bestellt, die nicht auf einem Datenträger bereitgestellt werden, haben Sie ausdrücklich zugestimmt, dass diese vor Ablauf der Rücktrittsfrist bereitgestellt werden, und zur Kenntnis genommen, dass Sie mit Beginn der Vertragserfüllung das Rücktrittsrecht verlieren.“