Chemie begreifen, Schulbuch

Worum geht es? Was lässt sich beobachten? Was lässt sich beobachten? Überlegungen Überlegungen Das Lösegleichgewicht M2 Beim Praktikum Nr. 14 wurden stabile und instabile Ionengitter untersucht: Manche zerfallen vollständig im Wasser und andere lösen sich nicht auf. Das Ziel ist, Ursachen und Auswirkungen dieses unterschiedlichen Verhaltens von Ionengittern zu verstehen. Bariumchlorid löst sich vollständig in Wasser. Wird jedoch die Menge des zugegebenen Feststoffes immer weiter vergrößert, so kommt jede Lösereaktion zum Stillstand. Die Lösung wird dann als gesättigt bezeichnet. Was geschieht in der Nanoworld beim Lösen eines Salzes? Warum hört der Lösevorgang auf? Wie erklärt man das Zustandekommen eines dynamischen Gleichgewichts? Welche beiden Reaktionen kompensieren sich in einer gesättigten Lösung? Wie lautet die Reaktions- gleichung für das Zerstören des Ionengitters bzw. seinen Aufbau? Wenn man Bariumfluorid in Wasser lösen will, gelingt dies sogar mit kleinsten Portionen nicht. Sehr wenig Salz genügt offensichtlich, um eine gesättigte Lösung zu erhalten. Woher bezieht die Lösereaktion eines Salzes ihre Triebkraft? Wie ändert sich die Entropie beim Lösen? Warum ist das Reagenzglas, in dem das Bariumchlorid gelöst wurde, kalt geworden? Wie kann man begründen, dass das Zerstören eines Ionengitters Energie erfordert? Welche Eigenschaften müssen Kationen und Anionen aufweisen, damit sie sich zu einem möglichst stabilen Gitter zusammenfügen lassen? Wodurch unterscheiden sich Fluorid- und Chlorid-Ionen? 1. Portion 2. Portion 3. Portion 4. Portion 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 Instabiles Ionengitter aus einfach geladenen Ionen, die zu keiner optimalen Raumausfüllung führen Stabiles Ionengitter aus hoch geladenen Ionen, die optimal zusammenpassen Ionen sind im Gitter nahe beisammen. Sie verhalten sich wie eine entspannte, energierarme Feder. Gelöste Ionen sind weit voneinander entfernt. Sie verhalten sich wie eine gespannte, energiereiche Feder. Hier wird es anschaulicher 153 Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv

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