Zeitbilder 5, Schulbuch

Eine spezielle Art von schriftlicher Quelle ist eine Urkunde. Am Beispiel der Georgenberger Handfeste kannst du deine Methodenkompetenz trainieren. Die Georgenberger Handfeste Der steirische Herzog Ottokar IV. (= Otakar) litt an einer unheilbaren Krankheit. Da er keinen Nachfolger hatte, war die Frage: Wer wird das Herzogtum Steiermark erben? Darüber beriet er sich mit seinen Ministerialen (= adelige Dienstmannen). Danach beschloss er, seinen Verwandten, den Babenberger Herzog Leopold V. von Österreich, zu seinem Nachfolger einzusetzen. Er verhandelte zwei Jahre lang mit dem Babenberger über die Bedingungen der Erbschaft. Auch musste die Erlaubnis des Kaisers eingeholt werden. Kirchen und Klöster, darunter das „Hauskloster“ Garsten in Oberösterreich, bekamen großzügige Geschenke für ihre Zustimmung. Die eigenen Anhänger, Dienstmannen und Grafen, mussten ebenfalls für den Plan gewonnen werden. Ottokar stammte aus dem Adelsgeschlecht der Traungauer. Diese hatten seit 1050 ihr Herrschaftsgebiet zu einem geschlossenen Territorium ausgebaut. Nach ihrer Burg Steyr nannten sie es „Steiermark“. Ottokar IV. wurde 1164, im Todesjahr seines Vaters, geboren. Als die Steiermark 1180 zum Herzogtum erhoben wurde, war er gerade volljährig geworden. Das Gebiet des Herzogtums Steiermark war viel größer als das heutige Bundesland: Es reichte bis ins heutige Slowenien (die Untersteiermark), nach Niederösterreich (die heutigen Bezirke Wiener Neustadt und Neunkirchen) und nach Oberösterreich (der Traungau, die Gegend um Wels und Steyr). Am 17. August 1186 war es soweit: Auf dem Georgenberg in Enns (heute Ennsegg), an der Grenze zwischen den beiden Herzogtümern Österreich und Steiermark, waren zwei Urkunden vorbereitet. Die größere der beiden wurde Georgenberger Handfeste (Handfeste = Urkunde) genannt. Sie beinhaltet die Abmachungen des letzten Traungauer Herzogs mit seinem Erben, dem Babenberger Leopold V. Die kleine Georgenberger Handfeste war offenbar als Benachrichtigung an die Kirchen und Klöster abgefasst worden. Darin werden die Regelung der Nachfolge und die Rechte der Ministerialen und Ritter mitgeteilt. Der Herzog erklärt weiters, dass er alles, was er und sein Vater den Klöstern vorenthalten haben, zurückgeben werde. In der Georgenberger Handfeste wurden auch erstmals die Rechte des Stadtbürgertums, Fragen der Gerichtsbarkeit und das Erbrecht schriftlich festgehalten. Manche Historikerinnen und Historiker sehen daher in der Georgenberger Handfeste einen ersten Ansatz für ein „Bürgerliches Gesetzbuch“. Sechs Jahre nach der Ausstellung der Urkunde, 1192, starb Ottokar IV. als letzter Traungauer. Wie in der Georgenberger Handfeste vorgesehen, wurde kurz darauf Herzog Leopold V. von Österreich vom Kaiser mit dem Herzogtum Steiermark belehnt. Die Babenberger waren damit auch zu Landesfürsten der Steiermark geworden. Die Georgenberger Handfeste ist eines der wichtigsten Dokumente nicht nur der steirischen, sondern auch der älteren österreichischen Geschichte: Sie bildete nämlich die rechtliche Grundlage für die Vereinigung der Länder Österreich und Steiermark. Damit wurde der erste Schritt zur Herausbildung des Länderkomplexes Österreich gesetzt. Der nächste erfolgte im Spätmittelalter unter den frühen Habsburgern (vgl. S. 168 ff.). Eine wichtige Grundlage des heutigen Österreich ist damit geschaffen worden. 5. Die Georgenberger Handfeste (Schriftliche Quellen/Urkunden) Aus der Georgenberger Handfeste von 1186: Im Namen der heiligen Dreifaltigkeit und unteilbaren Einigkeit. Otakar, Herzog von Steier, allen Gläubigen in Ewigkeit […] weil Gott […] zuerst unseren Eltern, dann uns große Fülle an Menschen und Gütern zugeteilt hat, tragen wir nicht geringe Sorge, da wir keinen Erben haben, dem all das Unsere als Erbe zufallen sollte. Nachdem wir also mit den Besseren von den Unseren weisen Rat gepflogen, haben wir den edelsten, gestrengsten und getreuesten Herzog Leopold von Österreich, unseren Blutsverwandten, falls wir ohne Leibeserben sterben sollten, zu unserem Nachfolger bestimmt. Da dessen Land dem unseren benachbart ist, könnten beide unter eines Friedens und Fürsten Gerechtigkeit leichter regiert werden. Da wir diesen uns sehr freundschaftlich gesinnt halten, so glauben wir sicher, dass er […] nichts Böses gegen uns und die Unseren unternehmen wird. Damit dennoch keiner seiner Nachfolger […] gegen unsere Ministerialen und Landleute frevelhaft oder grausam zu handeln wage, so haben wir beschlossen, die Rechte der Unseren, ihrer Bitte entsprechend, schriftlich zusammenzufassen und durch eine Handfeste zu sichern. (1) Daher setzen wir zuerst fest: Wenn dieser Herzog und sein Sohn Friedrich (…) uns überleben […] (2) Jener von seinen Enkeln (…) der das Herzogtum Österreich besitzen wird, der soll auch das Herzogtum Steiermark regieren, was seine Brüder ihm in keiner Form bestreiten sollen […] (4) Jener Herzog soll auch die Patronate der Kirchen und die Vogteien der […] Klöster […] in eigener Hand behalten. (5) Eigengüter, Burgen, Land und Ministeriale soll er ganz besitzen […] (6) Wer immer von der Steiermark oder Österreich eine Ehe schließt, soll das Recht jenes Landes genießen, in dem er wohnt. (7) Wenn ein Steirer ohne Testament stirbt, soll ihm nach Erbrecht der nächste Blutsverwandte nachfolgen. […] (9) Wann immer Klage über Güterbesitz geführt wird, soll eine derartige Frage vor den Richtern nach dem ehrlichen Zeugnis bewährter und glaubwürdiger Zeugen ausgetragen werden. […] (19) Wer immer es sein möge, der nach uns die Herrschergewalt haben wird, er soll hinsichtlich der Unseren, nämlich der Klosterleute, Ministerialien und Landleute, diese auf ihre Bitten niedergeschriebene Urkunde ehrlich einhalten. Sollte er jedoch unter Missachtung der Gerechtigkeit mild zu herrschen verschmähen, sondern wie ein Tyrann […] sich erheben, sollen sie die Freiheit haben, den Kaiserhof anzurufen […], um durch diese Handfeste […] ihr […] Recht zu fordern. Dieses ist geschehen im Jahr der Menschwerdung des Herrn eintausendeinhundertsechsundachtzig […] am Sonntag, dem siebzehnten August, […] auf dem Sankt Georgsberg beim Markt Enns […], wo zur Zeu166 Kompetenztraining Historische Methodenkompetenz Schriftliche Quellen beschreiben, analysieren und interpretieren Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv

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