Folter eines Mannes bei Gericht. Lithographie (19 Jh.) nach einem Holzschnitt v. Jodocus Damhouder, Praxis rerum criminalium, Antwerpen 1570: Neben dem Richter (mit einem überlangen Stab in der rechten Hand) stehen die beiden Beisitzer als Zeugen, davor sitzt ein Schreiber. Der auf die Bank gebundene Mann wird vom Scharfrichter und seinem Gehilfen durch Einflößen einer Flüssigkeit gefoltert. Über das Recht der Begnadigung: Im Gesetzbuch Maria Theresias: §16 Aus triftigen Gründen kann auch ein Regent, nach dem Beispiel Gottes und der Gerechtigkeit ohne Nachteil, dem Verbrecher Gnade angedeihen lassen, so dass die Strafe entweder gelindert oder auch wohl gänzlich erlassen wird. In der österreichischen Bundesverfassung: Art. 65 B-VG Abs. 2: Weiters stehen ihm [dem Bundespräsident, Anm. d. A.] […] zu: […] c) für Einzelfälle: die Begnadigung der von den Gerichten rechtskräftig Verurteilten, die Milderung und Umwandlung der von den Gerichten ausgesprochenen Strafen, […] ferner die Niederschlagung des strafgerichtlichen Verfahrens […]. M6 Das deutsche Online-Magazin Focus über USFoltermethoden an Terrorismus-Verdächtigen (10. 12. 2014): Der Folterbericht des US-Kongresses zählt die brutalen Methoden des US-Geheimdienstes CIA auf. Einige der Praktiken muten dabei an, als ob sie aus dem tiefsten Mittelalter stammten […] Das schockierende Fazit des Berichts über CIA-Foltermaßnahmen: Die Methoden waren nicht nur äußerst brutal, sondern zumeist auch unwirksam […] M4 M5 M6 Eine häufige Methode: Waterboarding Wie ineffizient eine Foltermethode sein kann, zeigt sich bei Khalid Sheikh Mohammed, jenem Mann, der hinter den Anschlägen vom 11. September 2001 stecken soll. Er wurde der Waterboarding-Folter unterzogen – allein 183-mal im März 2003. Dabei wird dem Opfer beispielsweise ein Handtuch über das Gesicht gelegt und dann Wasser darübergegossen – dadurch wird Ertrinken simuliert. Die Methode zwingt das Opfer zum Erbrechen, Verkrampfungen und Ohnmachtsanfällen. Ein anderer Mann starb fast bei der Durchführung der Wasser-Folter. (http://www.focus.de/politik/ausland/usa/bericht-enthuellt-das-warendie-10-schrecklichsten-foltermethoden-der-cia_id_4335358.html; 18. 5. 2016) Fragen und Arbeitsaufträge 1. Lies die Darstellung M1. Formuliere drei Fragen, die durch die Darstellung beantwortet werden. Vergleiche den „bäuerlichen Rechtsalltag“ (M1) mit dem „Überhangrecht“, das heute noch im §422, ABGB, verankert und in der Buchmalerei aus dem „Sachsenspiegel“ (auf S. 150) dargestellt ist. Arbeite die Unterschiede heraus und beurteile diese. 2. Beschreibe die dargestellten Holzschnitte (M3, M4) und erkläre an diesen Beispielen die germanisch-rechtliche und die römisch-rechtliche Prozessführung. 3. Fasse die Aussagen des deutschen Aufklärers Thomasius (s. Quelle S. 153) zusammen und stelle sie dem Bericht aus dem Focus-Online-Magazin (M6) gegenüber. Erkläre, mit welchen Argumenten Thomasius die Folter ablehnt. Erörtere am Beispiel der Foltermethoden des CIA, welche Art der Behandlung von Gefangenen erlaubt sein soll und welche Art Behandlung unter den Begriff „Folter“ fällt. 4. Überprüfe, inwieweit die folgenden zwei Fragen durch die Ausschnitte aus dem Gesetzbuch Maria Theresias bzw. aus der österreichischen Verfassung (M5) beantwortet werden: −− Welche Möglichkeiten der Begnadigung hat das Staatsoberhaupt? −− Woraus leitet sich das Begnadigungsrecht des Staatsoberhaupts ab? Nimmt Stellung dazu, ob es richtig ist, dass der Bundespräsident heute ein solches Recht hat. (Begründe deine Meinung.) 5. Formuliere zu jedem Paragrafen von M2 mindestens eine Frage, die durch den entsprechenden Textabschnitt beantwortet wird. Beschreibe die Grundsätze bzw. Merkmale des Naturrechts mit Hilfe von M2 und der Grotius-Quelle (S. 153) und erläutere, wie es begründet wird. Erörtere, für welche Rechtsgüter es sich anwenden lässt. 6. Verfasse eine kurze Darstellung über den Einfluss des römischen Rechts (vgl. Quellen auf S. 149 f.) sowie der Ideen der Aufklärung (s. Quellen S. 153 und M2, M5) auf das moderne Rechtsverständnis. Das Mittelalter – eine 1000-jährige Epoche 155 Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv
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