Zeitbilder 5, Schulbuch

Landrechte (Österreichisches Landrecht von 1237, die Tiroler Landesordnung von 1282). Diese von den Landesherren „in ihrem Land“ verordneten Rechte lösten langsam die alten Stammesrechte ab. Das bedeutete den Übergang vom „Personalitätsprinzip“ (= das Recht des Stammes folgt jeder Person nach) zum „Territorialitätsprinzip“ (= jede Person unterliegt dem Recht des Landes, in dem sie sich befindet). Schon seit Karl dem Großen hatten die Herrscher versucht, zusätzlich zu den verschiedenen Stammesrechten, eigenes Recht zu verordnen. Eines ihrer größten Probleme war die Herstellung eines „Landfriedens“. Denn gerade die Adeligen wollten bei Streitigkeiten das Recht, das auch nach mittelalterlicher Auffassung von Gott ausging, immer wieder selbst „finden“. Das Mittel dafür war die Fehde. Diese adeligen Kleinkriege waren bis ins Hochmittelalter ganz normal. Solche „Rechtsfindung“ endete entweder mit einem Sieger – dann hatte er das Recht „gefunden“ – oder einem Sühnevertrag zwischen Täter und Opfer. Wie schon manche seiner Vorgänger, wollte auch Kaiser Friedrich II. mit dem „Mainzer Reichslandfrieden“ im Jahr 1235 der Fehde möglichst Einhalt gebieten: Q [5.] Recht und Gericht sind geschaffen, damit niemand Rächer seines eigenen Unrechts werde; denn wo die Autorität des Rechtes fehlt, herrschen Willkür und Grausamkeit. Daher bestimmen Wir, dass niemand, in welcher Streitsache auch immer ihm Schaden oder Unrecht zugefügt worden sein mag, sein Recht im Wege der Fehde durchsetzen soll, wenn er nicht zuvor Klage vor dem zuständigen Richter erhoben und sein Recht bis zu einem rechtskräftigen Urteil verfolgt hat, es sei denn, dass er gezwungen war, zum unmittelbaren Schutz von Leib und Gut Gewalt mit Gewalt abzuwehren, was gemeinhin als Notwehr bezeichnet wird. […] [6.] Erhebt jemand wie vorgeschrieben vor dem zuständigen Richter Klage, wird ihm das Recht verweigert und muss er notgedrungen seinem Gegner den Frieden aufkündigen, […] dann soll dies bei Tage geschehen und außerdem sollen Fehdeführer und Fehdegegner vom Tage der Absage bis zum vierten Tage, d. h. 3 volle Tage, absoluten Frieden gegen Personen und Sachen bewahren. (Nach Buschmann, Kaiser und Reich, 1994, S. 82 ff.) Erläutere, mit welchen Argumenten Kaiser Friedrich II. die Fehde verbietet und unter welchen Bedingungen sie erlaubt ist. Ein absolutes Verbot des Fehdewesens wurde erst mit dem „Ewigen Landfrieden von Worms“ (1495) durch den Habsburger Kaiser Maximilian I. ausgesprochen. Seit Beginn der Neuzeit: Staatliches Recht setzt sich durch Mit der Ausbildung der Territorialstaaten im Spätmittelalter setzte sich auch das „von oben“ verordnete Recht der Landesfürsten gegenüber den alten Gewohnheitsrechten immer mehr durch. Das „neue Recht“ war beeinflusst von der römischen Rechtstradition, die an der Universität von Bologna schon lange gelehrt wurde. Ausgebildete Juristen wurden von nun an immer stärker in der weltlichen Gerichtsbarkeit und Verwaltung eingesetzt. Oftmals kannten sie das „einheimische Recht” nicht. Und da es meist nur wenig schriftliche Aufzeichnungen dieses Rechts gab, wurde bei Gericht immer häufiger das sogenannte „Gemeine Recht” angewendet. Kaiser Karl V. erließ im Jahr 1532 die „Peinliche Gerichtsordnung”, die „Constitutio Criminalis Carolina“. Sie war ein aus dem römischen Recht entwickeltes, neues Strafrecht für das gesamte Reich. Es war nämlich das Ziel der Herrscher, in ihren Ländern eine möglichst einheitliche Rechtsordnung zu schaffen: Q Wir Karl der fuenfft vonn gottsgnaden Roemischer Keyser […]. Bekennen offentlich: Nach dem durch vnsere vnd des heyligen Reichs Chuorfürstenn, Fürsten vnnd andere stende stattlich an vnss gelangt, wie im Roemischen Reich teutscher Nation, altem gebrauch vnnd herkommen nach die meynsten peinlich gericht mit personen, die vnsere Keyserliche recht nit gelehrtm erfarn oder übung haben, besetzt werden, Vnnd dass auss dem selben an viel orten offtermals wider recht und guote vernunfft gehandelt, vnnd entweder die vnschuldigen gepeinigt vnd getoedt, oder aber die schuldigen durch vnordentliche, geferliche und verlengerliche handlung, den peinlichen klegern vnd gemeynem nutz zu grossem nachtheyl, gefristet, weggeschoben und erledigt werden, vnd das nach gelegenheyt Teutscher land in disen allen, altem langwirigen gebrauch vnnd herkommen nach, In den alten Volksrechten spielte das Gottesurteil eine wichtige Rolle. Bei der Wasserprobe (rechts) wird der Beweisführer an einem Strick ins Wasser gehalten. Geht er unter, so nimmt ihn das reine Wasser auf. Damit ist der Unschuldsbeweis erbracht. Links wird auf Reliquien geschworen. (Aus dem Sachsenspiegel, Buchmalerei um 1300/1315, Universitätsbibliothek Heidelberg) Längsschnitt: Alles, was Recht ist! 151 Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv

RkJQdWJsaXNoZXIy ODE3MDE=