Zeitbilder 3, Schulbuch

143 5 Fasse M3 in eigenen Worten zusammen. Recherchiere, was die Wörter bedeuten, die du nicht kennst. (HMK I) 6 Ermittle die fehlenden Wörter in M4 mithilfe von M3. Trage sie ein. (HSK II) 7 Analysiere M5. Nenne Merkmale, die die beiden Gegner unterscheiden. (HMK II) 8 Erläutere mithilfe von M5, wodurch sich der Erste Weltkrieg von früheren Kriegen unterschied. (HSK II) 9 Erkläre, wie der Zeichner das Grauen des Krieges darstellt. (HMK II) M5 Panzerschlacht zwischen deutschen und italienischen Truppen (Schlacht von Ardres bei Reims, Frankreich, Zeichnung, Achille Beltrame (1871–1945), La Domenica del Corriere, Mai 1918) M4 Bundesuniversitätsgesetz soll es einen Mann geben, der im Auftrag die Vorlesungen und Vorträge überwacht. Dieser Mann soll dort wohnen, wo ist. Er soll darauf achten, dass alle und beachtet werden. Er darf sich aber nicht in und einmischen. Besonderes Augenmerk soll er auf die , und der Studenten legen. 1769 1918 M3 Bundes-Universitätsgesetz Q §1. Es soll bei jeder Universität ein mit zweckmäßigen Instructionen und ausgedehnten Befugnissen versehener, am Orte der Universität residirender, außerordentlicher landesherrlicher Bevollmächtigter, entweder in der Person des bisherigen Curators oder eines andern von der Regierung dazu tüchtig befundenen Mannes angestellt werden. Das Amt dieses Bevollmächtigten soll sein, über die strengste Vollziehung der bestehenden Gesetze und Disciplinar-Vorschriften zu wachen, den Geist, in welchem die akademischen Lehrer bei ihren öffentlichen und Privat-Vorträgen verfahren, sorgfältig zu beobachten, und demselben, jedoch ohne unmittelbare Einmischung in das Wissenschaftliche und die Lehrmethoden, eine heilsame, auf die künftige Bestimmung der studierenden Jugend berechnete Richtung zu geben; endlich soll er Allem, was zur Förderung der Sittlichkeit, der guten Ordnung und des Anstandes unter den Studierenden dienen kann, seine unausgesetzte Aufmerksamkeit widmen. (nach: Karlsbader Beschlüsse, 1819) Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv

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