Zeitbilder 2, Schulbuch

Anwendungsbereich 9: Gesetze, Regeln und Werte in Gegenwart und Zukunft 159 heute Gewaltfreie Erziehung – ein absolutes Recht Österreich hat im Jahr 2011 wichtige Rechte der Kinder mit einem besonderen Gesetz geschützt: Dazu zählen u.a. das Recht auf Schutz und Fürsorge, auf beide Eltern, auf angemessene Mitsprache und Beteiligung oder das Verbot von Kinderarbeit. Nachdrücklich wird hervorgehoben, dass jede Form von Gewalt gegenüber Kindern verboten ist. Dieses in Artikel 5 formulierte „Gewaltverbot“ gegenüber Kindern gilt ohne Einschränkungen, d. h. absolut. Für die anderen angeführten Rechte bzw. Verbote, wie zB das Verbot der Kinderarbeit, können Ausnahmen zugelassen werden. M15 Kinderarbeit ist verboten. Q Abgesehen von gesetzlich vorgesehenen begrenzten Ausnahmen darf das Mindestalter für den Eintritt in das Arbeitsleben das Alter, in dem die Schulpflicht endet, nicht unterschreiten. Begriff der Kinderarbeit (1) Als Kinderarbeit im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt die Beschäftigung von Kindern mit Arbeiten jeder Art. (2) Als Kinderarbeit gilt nicht die Beschäftigung von Kindern, die ausschließlich zu Zwecken des Unterrichts oder der Erziehung erfolgt, und die Beschäftigung eigener Kinder mit leichten Leistungen von geringer Dauer im Haushalt. (nach: Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987) M13 Kinderfreundliche Gemeinden Q Damit eine Gemeinde das Zusatzzertifikat „Kinderfreundliche Gemeinde“ erwerben kann, muss sie am Audit (= Überprüfung) „familienfreundlichegemeinde“ teilnehmen. Im Zuge dessen muss sie aus den sieben kinderrechtsrelevanten Themenbereichen drei Maßnahmen beschließen und diese innerhalb von drei Jahren umsetzen. Kinderfreundliche Verwaltung / Politik Jugendparlament/-gemeinderat Gesundheit (zB gesunde Jause, rauchfreier Spielplatz) Freizeit (zB Bibliothek, Beachvolleyballplatz, Tanzkurs) familien- und schulergänzende Betreuung (zB Babysitterbörse) Sicherheit (Kinder- und Jugendschutz, Verkehr, Spielanlagen) Bildung (zB Nachhilfe-/Lehrplatzbörse, Praktikumsplätze) (nach: UNICEF) M14 Artikel 5 Q (1) Jedes Kind hat das Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, die Zufügung seelischen Leides, sexueller Missbrauch und andere Misshandlungen sind verboten. Jedes Kind hat das Recht auf Schutz vor wirtschaftlicher und sexueller Ausbeutung. (nach: Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern) 1 Die Briefmarke M8 erschien 1965 anlässlich des Friedensnobelpreises für das UNO-Kinderhilfswerk UNICEF. Begründe, warum der Preis für dieses Hilfswerk allgemein anerkannt wurde. Vergleiche dies mit der Kritik am Friedensnobelpreis für Malala (S.156, M4). (PUK II) 2 Formuliere die vier Prinzipien der Kinderrechtskonvention (M12) in eigenen Worten. (HMK II) 3 Begründe, warum die in M9 aufgelisteten Vornamen in österreichischen Standesämtern abgelehnt werden. Recherchiere zehn weitere Vornamen, die in Österreich verboten sind. (Tipp: Für die biblischen Namen frage die Religionslehrerin oder den Religionslehrer.) (PSK II) 4 Nenne Gründe, weshalb seit über zehn Jahren jedes Kind einen Reisepass oder Personalausweis (M10) für einen Grenzübertritt braucht. Begründe die unterschiedliche Gültigkeitsdauer von Reisepässen. (PSK II) 5 Beschreibe das Bild M11. Erläutere, welche Folgen es hat, wenn Kinder arbeiten müssen, statt in die Schule zu gehen. (HMK II) 6 Erkläre den Begriff der „wirtschaftlichen Ausbeutung“ in M14. (PSK II) 7 Liste anhand von M15 fünf Beispiele für verbotene Kinderarbeit und fünf Beispiele für erlaubte Tätigkeiten auf. (PSK II) 8 Überprüfe anhand der Anforderungen, die auf der österreichischen UNICEF-Homepage genannt werden, ob deine Heimatgemeinde das Prädikat „kinderfreundlich“ verdient oder wo man noch nachbessern müsste. Wenn die Voraussetzungen für eine „kinderfreundliche Gemeinde“ völlig oder fast völlig erreicht sind, bittet eure Geschichtelehrerin oder euren Geschichtelehrer um Hilfe bei einer Vorsprache im Rathaus. (PSK III) Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv

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