Zeitbilder 2, Schulbuch

Anwendungsbereich 9: Gesetze, Regeln und Werte in Gegenwart und Zukunft 157 heute Ein „Sprachrohr für junge Menschen“ Um die Kinderrechte in Österreich zu sichern, wurde in jedem Bundesland eine Kinder- und Jugendanwaltschaft (KIJA) eingerichtet (www.kija.at). Sie ist ein„Sprachrohr für junge Menschen“. Ihre Aufgabe ist es, Probleme bei der Einhaltung von Kinderrechten aufzuzeigen und Anregungen zur Verbesserung zu geben. Kinder und Jugendliche in schwierigen Situationen können sich an sie wenden. Nobelpreis für das Kinderrecht auf Bildung Auch wenn Kinder und Jugendliche den Schulbesuch oft als lästige Pflicht empfinden: Das Recht auf Bildung zählt zu den wichtigsten Kinderrechten (Art. 28). Dafür riskieren junge Menschen oft sogar ihr Leben: Die Kinderrechtsaktivistin Malala Yousafzai aus Pakistan setzt sich seit ihrem 11. Lebensjahr für das Recht auf Schulbildung, besonders für Mädchen, ein. Deshalb schoss ein Taliban-Terrorist 2012 auf die damals 15-Jährige und verwundete sie schwer. Nach ihrer Genesung in England erhielt sie mit 17 Jahren als jüngste Preisträgerin 2014 den Friedensnobelpreis. Recht auf Spiel! – Recht auf Lärm? Kinder haben ein Recht auf Erholung und auf Zeit zum Spielen. So können sie Freundinnen und Freunde treffen, ins Kino oder zu einer Sportveranstaltung gehen (Art. 31). Weil Kinder beim Spielen lärmen und häufig von der Umgebung als zu laut empfunden werden, kommt es immer wieder auch zu Streitfällen mit Menschen in der Umgebung. M6 Von den Rechten zwischen Eltern und Kindern Q Allgemeine Rechte und Pflichten § 137. Die Eltern haben für die Erziehung ihrer minderjährigen Kinder zu sorgen und überhaupt ihr Wohl zu fördern. Eltern und Kinder haben einander beizustehen, die Kinder ihren Eltern Achtung entgegenzubringen. (nach: Bundesgesetzblatt 29.7.1977) M7 Baugesetz zum Lärm Q Zu den unzumutbaren oder das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen zählen jedenfalls nicht Geräuscheinwirkungen von Kinderspielplätzen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen für Schulpflichtige oder ähnlichen Anlagen. (nach: Steiermärkisches Baugesetz) M5 Dürfen Kinder laut sein? Q Kinderlärm ist grundsätzlich hinzunehmen. In Ausnahmefällen kann jedoch auf Unterlassung geklagt werden – und zwar dann, wenn der Lärm der Nachbarskinder das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreitet und die ortsübliche Benutzung der Wohnung wesentlich beeinträchtigt. Hier ist ein objektiver Maßstab heranzuziehen; subjektives Lärmempfinden spielt keine Rolle. Ob ein konkreter Lärm noch zumutbar ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Typischer Kinderlärm, wie gelegentliches Spielen und Lachen, ist zu dulden. Unzulässig ist ganztägiger Lärm, dem sollten die Eltern nach Möglichkeit Einhalt gebieten. Schließlich spielt auch das Alter der Kinder eine Rolle. Das Gebrüll von Kleinkindern ist eher zu tolerieren als stundenlanges Herumtoben von älteren Kindern. (nach: Mietervereinigung Österreich, 2017) 1 Beschreibe das Schaubild M1. Überprüfe, in welcher Weise sich Bild und Schulbuchtext ergänzen. (PMK III) 2 Wähle aus M2 fünf Kinderrechte aus, die dir am wichtigsten erscheinen. Formuliere ihre Aussage jeweils in einem ganzen Satz. Vergleicht eure Auswahl. Diskutiert eventuelle Unterschiede. (PUK III) 3 Prüfe M3 auf Vollständigkeit. Ergänze Begriffe, die deiner Meinung nach fehlen. Formuliere einen Titel. Gestaltet eine ähnliche Wordcloud. (PHK III) 4 Arbeite die Argumente der Befürworter und die der Gegner aus dem Zeitungstext M4 heraus. Begründe deine Auswahl in eigenen Worten. (HMK II) 5 Analysiere den Gesetzestext M6, indem du die Aufgaben der Eltern mit drei Begriffen, die der Kinder mit zwei Wörtern zusammenfasst. (HMK II) 6 Liste den im Text M5 erlaubten und unzulässigen Kinderlärm auf. (HMK II) 7 Erläutere, in welcher Weise das steirische Baugesetz (M7) Einrichtungen für Kinder besonders vor Klagen schützt. (PUK II) 8 Vergleiche die Bestimmungen des Baurechts (M7) mit den Aussagen der Mietervereinigung (M5). Stelle Gemeinsamkeiten und Unterschiede fest. (HMK II) Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv

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