3 51 æ Arbeite Gemeinsamkeiten und Unterschiede in den ersten beiden Artikeln der hier zitierten Menschenrechtserklärungen heraus. æ Erkläre anhand der Forderungen die unterschiedlichen Handlungsspielräume von Männern und Frauen. æ Beurteile die Wichtigkeit dieser beiden Dokumente für die Menschen früher bzw. uns heute. (HMK, HSK) A6 1. Die Menschen sind und bleiben von Geburt frei und gleich an Rechten […] 2. Das Ziel jeder politischen Vereinigung ist die Erhaltung der Menschenrechte. Diese Rechte sind Freiheit, Eigentum, Sicherheit und Widerstand gegen Unterdrückung […] 6. Das Gesetz ist der Ausdruck des allgemeinen Willens. Alle Bürger haben das Recht, persönlich oder durch ihre Vertreter an seiner Formung mitzuwirken. Es soll für alle gleich sein […] 11. Die freie Mitteilung der Gedanken und Meinungen ist eines der kostbarsten Menschenrechte […] 16. Eine Gesellschaft, in der Rechte nicht gesichert und die Gewaltenteilung nicht festgelegt ist, hat keine Verfassung […] Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte, 1789 (bearbeitet) Art. I: Die Frau wird frei geboren und bleibt dem Mann an Rechten gleich […] Art. II: Das Ziel jeder politischen Vereinigung ist die Bewahrung der natürlichen und unverjährbaren Rechte von Frau und Mann: diese Rechte sind Freiheit, Eigentum, Sicherheit und vor allem Widerstand gegen Unterdrückung. Erklärung der Rechte der Frau und Bürgerin, 1791 (bearbeitet) In der Verfassung ist festgeschrieben, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind. Trotzdem gibt es aus verschiedenen Gründen im Alltag keine tatsächliche Gleichstellung. Deshalb gibt es beispielsweise spezielle Gesetze zum Schutz der Interessen von Frauen. æ Recherchiere mithilfe von T2 zwei gesetzliche Maßnahmen zur Gleichstellung der Frau. æ Untersuche ihren Inhalt. æ Diskutiert mithilfe von T1 in Kleingruppen die Notwendigkeit von speziellen Gesetzen für Frauen. (PUK) A7 T1 T2 æ Untersuche den angeführten Ausschnitt der österreichischen Verfassung auf Elemente der Aufklärung. æ Beurteile die Auswirkungen der Aufklärung auf gegenwärtige Gesellschaften. (HOK, LK) A8 Wesentliche Bestimmungen des Staatsgrundgesetzes sind: Artikel 2: Vor dem Gesetz sind alle Staatsbürger gleich. Artikel 10: Das Briefgeheimnis darf nicht verletzt werden […] Artikel 12: Die österreichischen Staatsbürger haben das Recht, sich zu versammeln und Vereine zu bilden. Artikel 13: Jedermann hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck oder bildliche Darstellung seine Meinung innerhalb der gesetzlichen Schranken frei zu äußern. Artikel 14: Die volle Glaubens- und Gewissenfreiheit ist jedermann gewährleistet. Der Genuss der bürgerlichen und politischen Rechte ist vom Religionsbekenntnis unabhängig. Artikel 15: Jede gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgesellschaft hat das Recht der gemeinsamen öffentlichen Religionsausübung […] Artikel 17: Die Wissenschaft und ihre Lehre sind frei. Artikel 18: Es steht jedermann frei, seinen Beruf zu wählen. […] Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger (bearbeitet) Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv
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