erleben und gestalten 3 - Geschichte und politische Bildung, Schulbuch

9 155 Durchschnittliche Anzahl der Teilnahmen an Wahlen im Leben nach Geschlecht (Wahlalter: 16 Jahre) æ Errechne die durchschnittliche Anzahl von Wahlen im Leben von Männern und Frauen, wenn die Wahlperiode 10 bzw. 20 Jahre dauern würde. Ergänze die Grafik unten. æ Diskutiert mithilfe von T1 in der Klasse die Auswirkungen auf die Teilhabe am politischen Leben. (PUK) A7 T1 æ Markiere jene Begriffe aus der Nationalratswahlordnung, die dir am wichtigsten erscheinen. æ Erstellt zu den verschiedenen Bestimmungen in Kleingruppen Gebots- und Verbotsschilder, die an Wahllokalen angebracht werden könnten. (PSK) A8 §64. (1) Für die Wähler sind undurchsichtige Wahlkuverts zu verwenden. (2) Die Anbringung von Worten, Bemerkungen oder Zeichen auf den Wahlkuverts ist verboten. […] §65. (1) Ins Wahllokal dürfen außer der Wahlbehörde nur deren Hilfsorgane, die Wahlzeugen, die Wähler zum Zweck der Abgabe der Stimme, die allenfalls zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung erforderlichen Amtspersonen […]. Nach Abgabe der Stimme haben die Wähler das Wahllokal sofort zu verlassen. […] §66. (1) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben; blinden oder schwer sehbehinderten Wählern sind seitens der Wahlbehörde als Hilfsmittel zur Ermöglichung der selbständigen Wahlausübung StimmzettelSchablonen zur Verfügung zu stellen. Körper- oder sinnesbehinderte Wähler dürfen sich von einer Person, die sie selbst auswählen können und gegenüber dem Wahlleiter bestätigen müssen, führen und sich bei der Wahlhandlung helfen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf eine Wahlzelle jeweils nur von einer Person betreten werden. […] §67. (1) Jeder Wähler tritt vor die Wahlbehörde, nennt seinen Namen, gibt seine Wohnadresse an und legt eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vor, aus der seine Identität einwandfrei ersichtlich ist. (2) Als Urkunden oder amtliche Bescheinigungen zur Feststellung der Identität kommen insbesondere in Betracht: Personalausweise, Pässe und Führerscheine, überhaupt alle amtlichen Lichtbildausweise. […] §68. (1) Der Wähler hat sich zuerst entsprechend auszuweisen […]. Ist er im Wählerverzeichnis eingetragen, so hat ihm der Wahlleiter das leere Wahlkuvert und den amtlichen Stimmzettel zu übergeben. […] (2) Der Wahlleiter hat den Wähler anzuweisen, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort hat der Wähler den amtlichen Stimmzettel auszufüllen und ihn in das Wahlkuvert zu legen. Anschließend hat der Wähler aus der Wahlzelle zu treten und das Wahlkuvert ungeöffnet in die Wahlurne zu legen. Will er das nicht, so hat er das Wahlkuvert dem Wahlleiter zu übergeben, worauf dieser das Wahlkuvert in die Wahlurne zu legen hat. […] Nationalrats-Wahlordnung (NRWO), BGBl. Nr. 471/1992, idF BGBl. I Nr. 100/2023 Männer (Lebenserwartung 77 Jahre) Frauen (Lebenserwartung 82 Jahre) 0 4 8 12 16 % Legislaturperiode 4 Jahre 14,8 16,0 11,7 12,7 bei Ausweitung auf 5 Jahre bei Ausweitung auf 10 Jahre bei Ausweitung auf 20 Jahre Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv

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