erleben und gestalten 3 - Geschichte und politische Bildung, Schulbuch

106 Migration Einwanderung nach Österreich heute Rechtliche Situation In Österreich können alle EU-Bürgerinnen und -Bürger leben und arbeiten. Seit 2011 gibt es die Rot-Weiß-Rot-Karte. Diese ermöglicht es Personen aus Drittstaaten legal nach Österreich einzuwandern, wenn sie über Qualifikationen verfügen, die am Arbeitsmarkt besonders gesucht werden. In der Öffentlichkeit wird am meisten über Immigrantinnen und Immigranten diskutiert, die aus ihrer Heimat geflohen sind und in Österreich Asyl beantragen. Während eine Asylberechtigung vom Staat geprüft wird, dürfen sich diese Personen in Österreich rechtmäßig aufhalten. Asyl ist für Menschen gedacht, die beispielsweise wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Nationalität oder politischen Überzeugung verfolgt werden. Österreich ist aufgrund der Genfer Flüchtlingskonvention (1951) dazu verpflichtet, diese Personen aufzunehmen. Eine Person kann in Österreich außerdem subsidiären Schutz bekommen. Das ist möglich, wenn ihr Leben im Heimatland bedroht ist. Wird gegen den Antrag einer Person auf Asyl bzw. subsidiären Schutz entschieden, kann diese freiwillig ausreisen oder eine Abschiebung wird angeordnet. Bis zu einer solchen Entscheidung dauert es oft viele Jahre. Daher kommt es immer wieder vor, dass Personen abgeschoben werden, die bereits am gesellschaftlichen Leben in Österreich teilnehmen, Freunde gefunden haben oder hier zur Schule gehen. Solche Fälle werden in den Medien immer wieder heftig diskutiert. Gefordert werden daher kürzere Asylverfahren. Außerdem wird oft kritisiert, dass die Rechte von Kindern in Asylverfahren zu schlecht geschützt sind. Die österreichische Staatsbürgerschaft können Personen anderer Herkunft erst nach zehn Jahren Aufenthalt erhalten. Dafür müssen weitere Voraussetzungen vorliegen, beispielweise ein bestimmtes Sprachniveau in Deutsch. Integration Aufnahmestaaten versuchen, die Zugewanderten in der Regel zu integrieren, also in ihre Gesellschaft aufzunehmen. Das Ziel ist dabei, dass Migrantinnen und Migranten am Leben in Österreich teilhaben, also beispielsweise einer Arbeit nachgehen können. Daher wird es beispielsweise als notwendig erachtet, dass Zugewanderte die deutsche Sprache lernen. Personen, denen Asyl oder subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, sind in Österreich außerdem verpflichtet, einen Werte- und Orientierungskurs zu besuchen. Integration ist jedoch nicht leicht zu erreichen. Dies liegt unter anderem daran, dass Zugewanderte aus verschiedenen Staaten kommen und daher zu verschiedenen Themen unterschiedliche Ansichten und Erfahrungen haben. Einige Menschen erwarten sich von Zugewanderten jedoch nicht nur Integration, sondern Assimilation. Sie wollen also, dass sich Immigrantinnen und Immigranten nicht von der Mehrheitsbevölkerung unterscheiden. Diskriminierung und Vorurteile Personen mit Migrationshintergrund erleben in Österreich rund doppelt so oft eine Schlechterbehandlung in ihrem Alltag als Personen ohne Migrationshintergrund. Besonders betroffen sind Personen, deren Migrationshintergrund aufgrund eines Akzents oder der Hautfarbe leicht zu erkennen ist. Vorurteile gegen Immigrantinnen und Immigranten können entstehen, weil manche Menschen Angst vor Unbekanntem (z.B. Sprache, Religion) haben. Auch über Medien können diese verbreitet werden. So wird bei der Berichterstattung über häusliche Gewalt, Kriminalität und andere gesellschaftliche Probleme oft speziell auf die Herkunft der Beteiligten aufmerksam gemacht. P Drittstaaten: aus österreichischer Perspektive alle Staaten der Welt, ausgenommen die Staaten der EU, Norwegen, Island, Liechtenstein und die Schweiz P Immigrantin bzw. Immigrant: Einwanderin bzw. Einwanderer P Asyl: Aufnahme und Schutz verfolgter Personen; die Regelungen gehen zurück auf die Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 P subsidiärer Schutz: behelfsmäßiger Schutz P Abschiebung: die betroffene Person wird in das Land gebracht, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt; nur möglich, wenn die Staatsangehörigkeit bekannt ist und der jeweilige Staat bereit ist, die Person zurückzunehmen ÷ Über einen Asylantrag entscheidet das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA). Trifft das BFA eine negative Entscheidung, kann sich die betroffene Person an das Bundesverwaltungsgericht wenden (BVwG). Gegen Entscheidungen des BVwG kann Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) oder beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erhoben werden. Deren Entscheidungen sind endgültig. Digitales Zusatzmaterial 6p7rt5 Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv

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