Lösungswege 2, Schulbuch

1176 Um Anteile vergleichen zu können, wird oft auch der Begriff Promille verwendet. Die Abkürzung für ein Promille ist 1 ‰. Es gilt: 1 ‰ = ​ 1 _ 1 000 ​= 0,001 Berechne den gesuchten Promillewert. a) i) 1 ‰ von 8 000 sind ii) 1 ‰ von 4 000 sind iii) 5 ‰ von 18 000 sind iv) 8 ‰ von 20 000 sind v) 20 ‰ von 8 000 sind vi) 30 ‰ von 4 000 sind b) i) Die Versicherungssumme eine Hauses beträgt 720 000 €. Herr Heinz muss jährlich 0,8 ‰ Prämie bezahlen. Berechne, wie viel Euro er jährlich bezahlen muss. ii) Welche Versicherungen kennst du? Was sind die Vor- und Nachteile einer Versicherung? c) Der Alkoholgehalt eines Hustensaftes beträgt 3,0 ‰. Wie viel Milliliter Alkohol benötigt man für 20 Fläschchen Hustensaft mit je 150 Milliliter Inhalt? d) Gib an, ob die Aussage richtig oder falsch ist und begründe deine Entscheidung. i) 7% sind mehr als 7‰. ii) 3 ‰ von 700 sind 21. iii) 8 % sind gleich viel wie 80 ‰. Steigung und Gefälle Prozentangaben, wie bei den nebenstehenden Abbildungen, sind dir sicher schon im Alltag begegnet. Steigung und Gefälle 5 % Steigung bedeutet, dass der Höhenunterschied 5 % der waagrechten Entfernung ausmacht. Berechne den Höhenunterschied, wenn die Steigung bei einer waagrechten Entfernung von 200 Meter mit 10 % angegeben ist. Es gilt: G = 200 m p % = 10 % W = ​200 _ 100 ​·10 = 20m Der Höhenunterschied beträgt 20 m. 1177 Berechne den Höhenunterschied h, wenn die Länge der waagrechten Entfernung s und die Steigung in Prozent gegeben sind. a) s = 400 m, 15 % Steigung b) s = 300 m, 20 % Steigung c) s = 1 300 m, 20 % Steigung 1178 Berechne die waagrechte Entfernung s, wenn der Höhenunterschied h und die Steigung in Prozent gegeben sind. a) h = 100 m, 20 % Steigung b) h = 500 m, 10 % Steigung c) h = 1 200 m, 12 % Steigung 1179 Sind Steigungen über 100 % möglich? Was bedeutet 100 % Steigung? Begründe deine Entscheidung. O, V Ó Arbeitsblatt zs55kw Merke waagrechte Entfernung (s) Höhenunterschied (h) Muster Ó Erklärvideo 3e6vj4 O O V  Sprachliche Bildung 249 J Prozentrechnung Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv

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