Brüche Benennung der Teile eines Bruches Zahlen der Art 1 _ 2 , 3 _ 4 usw. heißen Brüche. 3 ¥ Zähler – ¥ Bruchstrich 4 ¥ Nenner Brucharten echter Bruch w Der Zähler ist kleiner als der Nenner. unechter Bruch w Der Zähler ist größer oder gleich dem Nenner. Ein unechter Bruch kann als gemischte Zahl geschrieben werden. uneigentlicher Bruch w Der Zähler ist durch den Nenner ohne Rest teilbar. Uneigentliche Brüche können als natürliche Zahlen dargestellt werden. 2 _ 12 ist ein echter Bruch, da der Zähler kleiner als der Nenner ist. Der Bruch ist keiner als ein Ganzes. 9 _ 4 ist ein unechter Bruch, da der Zähler größer als der Nenner ist. Der Bruch ist größer als ein Ganzes. 9 _ 4 = 2 1 _ 4 … Darstellung als gemischte Zahl 12 _ 4 = 3 … uneigentlicher Bruch Erweitern von Brüchen Brüche werden erweitert, indem man den Zähler und den Nenner mit derselben Zahl (≠ 0) multipliziert. 2 _ 3 = 2 · 4 _ 3 · 4 = 8 _ 12 Kürzen von Brüchen Brüche werden gekürzt, indem man den Zähler und den Nenner durch dieselbe Zahl (≠ 0) ohne Rest dividiert. 10 _ 12 = 10 : 2 _ 12 : 2 = 5 _ 6 Rechnen mit Brüchen Brüche mit gleichen Nennern werden addiert bzw. subtrahiert, indem man die Zähler addiert bzw. subtrahiert. Der Nenner bleibt unverändert. Ein Bruch wird mit einer natürlichen Zahl multipliziert, indem man den Zähler mit der natürlichen Zahl multipliziert. Ein Bruch wird durch eine natürliche Zahl dividiert, indem man den Zähler durch die natürliche Zahl dividiert, wenn dies ohne Rest möglich ist. 6 _ 13 + 2 _ 13 = 6 + 2 _ 13 = 8 _ 13 8 _ 10 – 1 _ 10 = 8 – 1 _ 10 = 7 _ 10 4 _ 13 · 2 = 4 · 2 _ 13 = 8 _ 13 10 _ 11 : 2 = 10 : 2 _ 11 = 5 _ 11 Zahlenstrahl Strichabstand … Abstand zwischen den Markierungen Schrittweite … gibt an, wie viel von einem Strich zum nächsten weitergezählt wird z. B. Strichabstand = 0,5 cm, Schrittweite = 1 _ 8 Vergleichen von Brüchen Brüche, die auf dem Zahlenstrahl weiter links liegen, sind kleiner als Brüche weiter rechts. 0 2 1 Schrittweite Strichabstand 1 _ 8 Ó Sprachaufgabe ps695a 0 < 1 _1 4 _1 2 110 Zusammenfassung Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv
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