3000 v. Chr. 2000 v. Chr. 1000 v. Chr. Jahr 0 1000 132 3.6 Lebenssituationen von Frauen Die patriarchalisch geprägte mittelalterliche Gesellschaft sah für Frauen vorwiegend die Rolle der Ehefrau und Mutter vor. Für Frauen stellten Schwangerschaft und Geburt ein Risiko dar. Auch die Kindersterblichkeit war hoch, sodass viele Kinder im Mittelalter die ersten Lebensjahre nicht überlebten. Arbeitsbereiche von Frauen Wichtige weibliche Tätigkeitsbereiche waren die Kindererziehung, die Krankenpflege und die Arbeit im Haushalt. Männer übernahmen – vor allem im ländlichen Raum – die Arbeit außerhalb, z. B. die Feldarbeit. Innerhalb ihrer Tätigkeitsbereiche erfüllten Frauen sowohl in der Gesellschaft als auch in der Familie wichtige Aufgaben: Am Land kümmerten sie sich häufig um Haus und Hof, in den Städten arbeiteten sie in den Betrieben der Männer mit. In reicheren Haushalten beaufsichtigten sie das sogenannte Gesinde, also jene Menschen, die im Haushalt Arbeitsleistungen zu verrichten hatten. Abhängig von ihrer Standeszugehörigkeit (oder jener ihres Gatten) nahmen manche Frauen auch im politischen und wirtschaftlichen Bereich wichtige Positionen ein. Das Amt der Äbtissin etwa garantierte Einfluss, der über den kirchlichen Bereich hinausging. Die rechtliche Stellung der Frau Die Frau stand unter Vormundschaft ihres nächsten männlichen Verwandten, im Regelfall ihres Vaters. Mit der Heirat ging die Frau in die „munt“ ihres Gatten über. Rechtlich waren Frauen ohne Vormund kaum handlungsfähig. So durften sie sich nicht allein vor Gericht vertreten, unterlagen Berufsbeschränkungen und konnten über ihr Vermögen nicht frei verfügen. Für besitzlose Frauen, die alleinstehend waren und keine Familie hatten, waren diese rechtlichen Einschränkungen meist mit schwierigsten sozialen Verhältnissen und Armut verbunden. Im Spätmittelalter hing die soziale und rechtliche Stellung von Frauen neben dem Familienstand und dem Geburtsstand auch von regionalen Unterschieden wie dem jeweiligen Stadtrecht ab. Aus dem Sachsenspiegel des Eike von Repgow Jede Frau hat ihres Mannes halbe Buße und Wergeld [= finanzielle Entschädigung an deren Sippe, wenn sie getötet wurde]. Jedes Mädchen und jede unverheiratete Frau hat halbe Buße, je nach dem Stand, in den sie geboren ist. Der Mann ist auch Vormund seiner Frau, sobald sie ihm angetraut ist. Die Frau ist ebenso Standesgenossin ihres Mannes, sobald sie in sein Bett tritt; nach dem Tod ihres Mannes ist sie von des Mannes Recht frei. M1 Eike von Repgow: Sachsenspiegel, S. 47v – 48 r, online auf: www.sachsenspiegel-online.de (29.11.2022). Heirat und Ehe Ehe war im Mittelalter die Grundlage für das Familienleben und die Voraussetzung für das Zeugen legitimer Nachkommen und Erben. Das durchschnittliche Heiratsalter von Frauen lag bei etwa 15 Jahren. Ab dem Spätmittelalter waren die Eltern der Braut in vielen Ländern Europas verpflichtet, dem Bräutigam im Zuge der Eheschließung eine Mitgift zu entrichten. Vor allem im frühen Mittelalter existierten mehrere Formen der Ehe nebeneinander. Am häufigsten war die „Muntehe“, die mehr einem Rechtsgeschäft zwischen zwei Familien oder Sippen entsprach als einer modernen Ehe. Dabei ging die Vormundschaft über die Braut auf den Ehemann über, der bisherige Vormund erhielt eine Zahlung. Die Eheleute wurden von der Familie bzw. dem Vormund bestimmt. Die Braut erhielt von ihrem Mann das „Wittum“, einen Geldbetrag oder Grundbesitz, durch den sie im Falle seines Todes versorgt war, und eine Morgengabe (Geld oder Güter). Als „Kebsehe“ bezeichnete man die Verbindung eines Freien mit einer unfreien Nebenfrau. Auch Entführungs- oder Raubehen kamen vor, wobei im ersten Fall die Braut (nicht aber die Familie) mit der Verbindung einverstanden war; eine Raubehe war eine Zwangsheirat gegen den Willen der Frau und ihrer Verwandten. Sie galt als Rechtsbruch und wurde bestraft. Im Jahr 1215 wurden am IV. Laterankonzil die kirchenrechtlichen Grundlagen für die Ehe geschaffen: Monogamie statt polygamer Formen, beiderseitiges Einverständnis sowie die Mitwirkung eines Priesters bei der Heirat. Die Scheidung Scheidungen waren im frühen Mittelalter einfach zu erreichen. Für eine Scheidung durch Übereinkunft war das Einverständnis der Eheleute bzw. eines Gerichtes erforderlich. Nach germanischem Gewohnheitsrecht durfte ein Mann seine Frau auch ohne Angabe von Gründen verstoßen. Allerdings konnte dies für ihn neben finanziellen Einbußen durch den Verlust des Witwengeldes auch die Rache der „familia“ der Frau nach sich ziehen. Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv
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