Alles Geschichte! 5, Schulbuch

3000 v. Chr. 2000 v. Chr. 1000 v. Chr. Jahr 0 1000 118 2.12 Recht imMittelalter Im Mittelalter gab es keine Gesetzgebung im modernen Sinn, sondern das Recht wurde häufig anlassbezogen und regional zwischen Personen vereinbart. Wurden diese Regeln längere Zeit angewandt, entwickelten sie sich zum Gewohnheitsrecht. Zunächst wurde das Recht mündlich überliefert, später von Privatpersonen schriftlich aufgezeichnet. Das Ziel der Rechtsetzung war immer die Wahrung des Friedens. Rache und Sühne Ein Prinzip, welches sich bereits im Codex Hammurabi im 2. Jt. v. Chr. findet und ins Mittelalter hineinwirkte, war die Talion. Dabei wurde ein Gleichgewicht zwischen dem Schaden des Opfers und dem Schaden, den die Täterin oder der Täter als Strafe erhielt, angestrebt. Das Prinzip „Auge um Auge, Zahn um Zahn“ findet sich auch in den Heiligen Schriften des Judentums (Tanach), des Christentums (Bibel) und des Islams (Koran). Im Frühmittelalter war das Recht und dessen Durchsetzung oft eine private Angelegenheit der von Unrecht betroffenen Sippe. Diese konnte im Zuge einer Fehde ihr Recht selbst einfordern und für das erlittene Unrecht Genugtuung erlangen. Fehde und Blutrache Das Fehdewesen war ein Mittel zur Austragung eines Konfliktes. Bei Verletzungen der Ehre, des Eigentums bzw. bei Besitzstreitigkeiten oder bei Angriffen auf Leib und Leben war die Erklärung der Fehde als rechtmäßig anerkannt – allerdings nur für Freie. Hierbei griffen sich die Fehdeführenden gegenseitig an und fügten sich wirtschaftlichen Schaden zu, indem sie den Grundbesitz des jeweils anderen überfielen. Leidtragende war vorwiegend die Bauernschaft, deren Höfe geplündert wurde. Die Kirche, später auch die römisch-deutschen Herrscher setzten sich dagegen ein. Erst 1495, unter Maximilian I., wurden Fehden verboten (Ewiger Reichslandfrieden). Heute existiert in manchen Kulturkreisen und in Gruppierungen des organisierten Verbrechens die Blutrache, welche nach einem ähnlichen Prinzip funktioniert und mit rechtsstaatlichen Gesetzen nicht in Einklang steht. Abweichend von der Talion war das Kompensationsprinzip ein wesentlicher Aspekt für die Regelung eines Streitfalles in den germanischen Stammesrechten. Diese wurde durch die Zahlung von Wergeld (ahd. wer = Mann) gefunden. Wurde beispielsweise ein Angehöriger einer Sippe geschädigt oder getötet, konnte durch die Annahme des Sühnegeldes auf Rache und Fehde verzichtet werden. Die Zahlung des Wergeldes hatte demnach eine friedenstiftende Wirkung. Die Höhe des zu zahlenden Betrags hing vom sozialen Rang und vom Geschlecht der oder des Geschädigten ab und wurde in Rechtsbüchern, z. B. im Sachsenspiegel, und in Bußkatalogen festgehalten. Obgleich Herrscher seit dem 8. Jh. versuchten, das Recht zu vereinheitlichen und den Landfrieden zu wahren, den das Fehdewesen gefährdete, blieb dieses beim Adel bis ins Hochmittelalter üblich. Erst der Ewige Reichslandfrieden (1495) ersetzte die Fehde durch ein verpflichtendes Gerichtsverfahren. Das Recht imMittelalter Seit dem 5. Jh. wurden in den germanischen Reichen, welche sich auf dem Gebiet des ehemaligen Imperium Romanum im Zuge der „Völkerwanderung“ gebildet hatten, Rechtsaufzeichnungen vorgenommen. Je nach dem Grad des Kontaktes mit der römischen Kultur flossen in diese Stammesrechte auch römische und christliche Rechtsvorstellungen ein. Im frühen 13. Jh. verfasste Eike von Repgow den Sachsenspiegel, ein Rechtsbuch, das sowohl das Recht des Einzelnen, wie Erbschafts- und Grundstücksangelegenheiten, sowie Strafrechtliches und Gerichtsordnungen als auch das Lehensrecht und die Königswahl beinhaltete. Dabei handelte es sich allerdings nicht um ein Gesetzbuch im heutigen Sinne, sondern vielmehr um eine Sammlung des überlieferten Rechtes, also des Gewohnheitsrechtes. Aus der Vorrede des Sachsenspiegels Das recht habe vor alter zeit / Unser fordern herbracht. M1 Eike von Repgow: Sachsenspiegel, Die Vorred (Zeile 153–154), 1517. Im Hoch- und vor allem im Spätmittelalter, als zahlreiche Universitäten gegründet wurden, befasste man sich mit dem Recht und seiner Entwicklung an den juristischen Fakultäten. Im Zentrum stand dabei das römische Recht (siehe S. 61). Nur zu Prüfzw cken – Eigentum des Verlags öbv

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