Bausteine Geschichte 2, Schulbuch

116 Kindern eine Stimme geben uNO-Kinderrechtskonvention* Menschenrechte – Kinderrechte Menschenrechte sind universell. Das heißt, sie gelten immer und für jede Person. Das bedeutet zum Beispiel, dass man sagen darf, was man möchte, solange man niemanden verletzt. Oder dass man jede und jeden mit Respekt behandeln sollte. Für junge Menschen bis 18 Jahre beschloss die UNO 1989 zusätzlich noch die Kinderrechtskonvention. Inzwischen haben 196 Staaten dieses Übereinkommen unterzeichnet, auch Österreich. Die Staaten verpflichten sich damit, bei allen Gesetzen und Maßnahmen zu überlegen, was dabei für Kinder am besten ist. Zum Beispiel sollen sie dafür sorgen, dass Kinderarbeit verboten wird. Jedes Kind soll eine gute Gesundheitsversorgung bekommen. Trotzdem gibt es immer noch sehr viele arme und kranke Kinder auf der Welt. Beispiel Österreich Seit 1977 verbietet in Österreich ein Gesetz Gewalt in der Erziehung. Gleichzeitig damit wurden auch viele Maßnahmen gesetzt, die das Verhalten der Österreicherinnen und Österreicher zu Hause und in den Schulen gewaltfreier machen sollten. Es gab Informationen im Radio und im Fernsehen. Es wurden auch eigene Beratungs- und Krisenzentren eröffnet. Diese Maßnahmen haben einiges bewirkt und werden bis heute fortgesetzt. Das ist auch notwendig. Heute noch kann sich ein Fünftel der österreichischen Erwachsenen keine Erziehung ohne zumindest leichte Bestrafung vorstellen. Dabei geht es nicht nur um körperliche Strafen wie eine Ohrfeige, sondern auch um psychische Gewalt. Psychische Gewalt kann zum Beispiel sein, nicht mehr mit seinem Kind zu sprechen oder es vor anderen lächerlich zu machen. A B Die Kinderrechtskonvention fordert – die Kinderrechtskonvention verbietet (Zeichnungen, 2016) In 54 Artikeln werden Forderungen für das Wohl der Kinder und Verbote im Umgang mit Kindern zusammengefasst. Artikel 14: Religionsfreiheit Artikel 2: Diskriminierungsverbot* Artikel 24: Recht auf Gesundheit Artikel 32: Verbot von Kinderarbeit Artikel 28: Recht auf Schule und Berufsausbildung Artikel 23: Recht auf Förderung bei Behinderung Artikel 19: Schutz vor Misshandlung Artikel 13: Freie Meinungsäußerung Artikel 10: Recht auf Familienzusammenführung Artikel 7: Recht auf Name und Staatsangehörigkeit 1 Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv

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