136 Wahlen und Wählen Übungsteil Grundprinzipien des Wahlrechts O Seite 128 • Lies die folgenden Bestimmungen aus der Nationalratswahlordnung aufmerksam durch. • Markiere jene Begriffe, die dir am wichtigsten erscheinen. (AW) Ü5 § 64. (1) Für die Wähler sind undurchsichtige Wahlkuverts zu verwenden. (2) Die Anbringung von Worten, Bemerkungen oder Zeichen auf den Wahlkuverts ist verboten. […] § 65. (1) Ins Wahllokal dürfen außer der Wahlbehörde nur deren Hilfsorgane, die Wahlzeugen, die Wähler zum Zweck der Abgabe der Stimme, die allenfalls zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung erforderlichen Amtspersonen, sowie akkreditierte Personen gemäß § 20a Abs. 3 zugelassen werden. Nach Abgabe der Stimme haben die Wähler das Wahllokal sofort zu verlassen. […] § 66. (1) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben; blinden oder schwer sehbehinderten Wählern sind seitens der Wahlbehörde als Hilfsmittel zur Ermöglichung der selbständigen Wahlausübung Stimmzettel-Schablonen zur Verfügung zu stellen. Körper- oder sinnesbehinderte Wähler dürfen sich von einer Person, die sie selbst auswählen können und gegenüber dem Wahlleiter bestätigen müssen, führen und sich bei der Wahlhandlung helfen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf eine Wahlzelle jeweils nur von einer Person betreten werden. […] § 67. (1) Jeder Wähler tritt vor die Wahlbehörde, nennt seinen Namen, gibt seine Wohnadresse an und legt eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vor, aus der seine Identität einwandfrei ersichtlich ist. (2) Als Urkunden oder amtliche Bescheinigungen zur Feststellung der Identität kommen insbesondere in Betracht: Personalausweise, Pässe und Führerscheine, überhaupt alle amtlichen Lichtbildausweise. […] § 68. (1) Der Wähler hat sich zuerst entsprechend auszuweisen […]. Ist er im Wählerverzeichnis eingetragen, so hat ihm der Wahlleiter das leere Wahlkuvert und den amtlichen Stimmzettel zu übergeben. […] (2) Der Wahlleiter hat den Wähler anzuweisen, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort hat der Wähler den amtlichen Stimmzettel auszufüllen und ihn in das Wahlkuvert zu legen. Anschließend hat der Wähler aus der Wahlzelle zu treten und das Wahlkuvert ungeöffnet in die Wahlurne zu legen. Will er das nicht, so hat er das Wahlkuvert dem Wahlleiter zu übergeben, worauf dieser das Wahlkuvert in die Wahlurne zu legen hat. […] Wahlen in den Medien O Seite 130 • Analysiere die Karikatur Schritt für Schritt. • Erkläre mithilfe des Schulbuchtextes die Bedeutung von Medien für die Politik. (PMK, M10) Ü6 Burkhard Mohr, Politiker und Medien, Karikatur Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv
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