Aufgaben 91 Sexualität beim Menschen Ungewollte Schwangerschaft 1 S „Eine Abtreibung bedeutet für Frauen, dass sie ihr bisheriges Leben fortsetzen und damit ihrer Verantwortung sich selbst, ihren Familien und der Gesellschaft gegenüber weiter gerecht werden können.“ Nimm zu dieser Aussage auf der Internetseite einer medizinischen Klinik kritisch Stellung. 2 S Seit einigen Jahren wird in der Wissenschaft kontrovers darüber diskutiert, ob die Notfallverhütung eine Einnistung der Blastozyste in die Gebärmutterschleimheit unterbinden könnte. Überlege, was dies für Konsequenzen hätte. Bewerte die unterschiedlichen Sichtweisen. 3 W Der oben abgedruckte österreichische Gesetzestext ist im Rechtsinformationssystem (RIS) auf der Webseite des Bundeskanzleramts zu finden. Finde heraus, wann die erste ähnlich lautende Formulierung in Österreich beschlossen wurde. 4 W/S Recherchiere, wie in Österreich einvernehmliche sexuelle Handlungen zwischen zwei Menschen betrachtet werden, von denen eine/r oder beide minderjährig sind. Diskutiert in der Klasse, ob diese gesetzlichen Regelungen aus eurer Sicht sinnvoll sind. Viele Fragen gehen jungen Menschen durch den Kopf, wenn ungewollt ein Kind gezeugt wurde. In einer solchen Situation sollte man mit Vertrauenspersonen sprechen und sich nicht unter Druck setzen lassen. Es gibt viele Institutionen, die Unterstützung anbieten, zB Schwangeren- und Familienberatungsstellen. Ist das Kind nach reiflicher Überlegung und Beratung wirklich nicht gewollt, gilt in Österreich die „Fristenlösung“: Bis zum Ende des dritten Schwangerschaftsmonats ist eine Abtreibung nach einer ärztlichen Beratung straffrei (siehe Gesetzestext weiter unten), jedoch nicht legal. Die Situation ist genau abzuwägen, bevor eine Entscheidung getroffen wird. Bei einem Schwangerschaftsabbruch wird der Embryo vom Arzt oder der Ärztin meist chirurgisch aus der Gebärmutter entfernt. Zuweilen wird eine künstliche Fehlgeburt durch die Einnahme von künstlichen Hormonen herbeigeführt. Schwangerschaftsabbrüche können komplikationslos verlaufen, aber auch körperliche und seelische Folgen für die Frau haben. Ungeschützter Sex – und jetzt? Ein Notfallverhütungsmittel, das allerdings nicht zur regelmäßigen Verwendung geeignet ist, ist die „Pille danach“. Diese Pille muss möglichst bald nach dem Sex eingenommen werden. Sie verzögert den Eisprung um ein paar Tage. Sollte dieser bereits erfolgt sein, kann eine Befruchtung und damit eine mögliche Schwangerschaft nicht ausgeschlossen werden. Außerdem verringern manche Präparate den Aufbau der Gebärmutterschleimhaut – und könnten daher die Wahrscheinlichkeit der Einnistung bereits befruchteter Eizellen senken (Nidationshemmer, siehe S. 88). Alternativen Wer sich gegen eine Abtreibung entscheidet, das Kind aber nicht behalten möchte, kann es nach der Geburt zur Adoption freigeben. Zudem gibt es die Möglichkeit einer anonymen Geburt oder zur Abgabe des Neugeborenen in einer Babyklappe. Und wenn man das Kind behalten möchte? Es gibt viele Beratungsstellen, die in so einem Fall helfen, und die auch über eine mögliche finanzielle Unterstützung informieren. In jedem Fall sollte auf die Schwangere kein Druck ausgeübt werden, weder in die eine noch in die andere Richtung. Österreichischer Gesetzestext (RIS, Stand: 13.09.2021) Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs § 97. (1) Die Tat ist nach § 96 nicht strafbar, 1. wenn der Schwangerschaftsabbruch innerhalb der ersten drei Monate nach Beginn der Schwangerschaft nach vorhergehender ärztlicher Beratung von einem Arzt vorgenommen wird; oder 2. wenn der Schwangerschaftsabbruch zur Abwendung einer nicht anders abwendbaren ernsten Gefahr für das Leben oder eines schweren Schadens für die körperliche oder seelische Gesundheit der Schwangeren erforderlich ist oder eine ernste Gefahr besteht, dass das Kind geistig oder körperlich schwer geschädigt sein werde, oder die Schwangere zur Zeit der Schwängerung unmündig gewesen ist und in allen diesen Fällen der Abbruch von einem Arzt vorgenommen wird; oder 3. wenn der Schwangerschaftsabbruch zur Rettung der Schwangeren aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Lebensgefahr unter Umständen vorgenommen wird, unter denen ärztliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist. Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv
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