global 6. Geographie und Wirtschaftskunde, Schülerbuch

40 Auf dem Weg zur Global Citizenship? Als Migration bezeichnet man den Vorgang, dass Menschen einzeln oder in Gruppen ihre bisherigen Wohnorte verlas- sen, um sich an anderen Orten dauerhaft oder zumindest für längere Zeit niederzulassen. Pendlerinnen und Pendler, Touristinnen und Touristen und andere Kurzzeitaufenthalte fallen nicht unter die Definition, saisonale Arbeitsmigration wird manchmal miteinbezogen. Man unterscheidet weiters Binnenmigration , Emigration und Immigration . Migrantin- nen und Migranten unterscheiden sich oft von den Einhei- mischen durch ihre Erstsprache, ihre unterschiedliche Kul- tur oder Religion und haben manchmal auch eine andere physische Erscheinung. Warum überhaupt Europa? Die Arbeits- und Binnenmigration sind zwei Handlungsfel- der, in denen die EU tätig ist. Aus der Zusammenarbeit zwischen den Staaten wurde in einigen Bereichen eine gemeinsame Politik mit Richtlinien und Verordnungen. Dafür waren drei Entwicklungen maßgeblich: 1. Die Schwierigkeit, Zuwanderung auf rein nationaler Ebene zu steuern. Auch die irreguläre Migration ist mit nationalstaatlichen Regelungen allein nicht in den Griff zu bekommen. 2. Die europäische Integration selbst nämlich ermöglichte es, ohne Binnengrenzen zwischen den Mitgliedstaaten zu wandern, insbesondere gab es hier das Problem, dass auch Angehörige von Drittstaaten (dh von Nicht-EU-Staa- ten) in ein anderes Land wechseln konnten, ohne dass der einzelne Staat darüber eine Kontrolle hätte. 3. Die demographische Entwicklung: Laut Eurostat wird im Jahr 2050 voraussichtlich ein Drittel der heute über 500 Millionen Bürgerinnen und Bürger der EU über 65 Jahre alt sein. Damit ist für die meisten europäischen Staaten ein Mangel an erwerbsfähiger Bevölkerung vorhersehbar. Migration kann diese Bevölkerungsentwicklung dabei nicht vollständig ausgleichen, jedoch zumindest ihre negativen Folgen vorerst abschwächen. Entscheidungen treffen Entscheidungen zu treffen fällt oft schwer. Verschiedene Hilfsmittel erleichtern eine Entscheidungsfindung. Schritt für Schritt:  Fakten sammeln: Notieren Sie alle Argumente, die für eine Entscheidung relevant sein können, dann sortie- ren Sie diese nach ihrer Bedeutung, wobei die we- sentlichen Einflussfaktoren oben gereiht werden.  Pro- und Contra-Liste: Legen Sie eine Tabelle mit drei Spalten an. In der ersten Spalte listen Sie auf, was für eine Entscheidung spricht, in die zweite Spalte wer- den die Gegenargumente eingetragen, die dritte Spalte dient Fragen und Ideen.  Entscheidungsbaum: Mit einem Entscheidungsbaum können Sie Ergebnisse unterschiedlicher Wahlmög- lichkeiten durchspielen. Die Grundfrage ist immer: „Was passiert, wenn …?“  Mindmap: Diese Methode ist besonders dann gut geeignet, wenn für eine Entscheidung mehrere Mög- lichkeiten und Wege offenstehen. Methode Die Dublin II Verordnung legt fest, dass ein einziger, und zwar der erste Mitgliedsstaat der EU, in dem der Asylan- trag gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig ist. Die Genfer Flüchtlingskonvention (am 28.7.1951 von der UN verabschiedet und am 22. 4.1954 in Kraft getreten) wird als „Magna Charta“ des internationalen Flüchtlings- rechts bezeichnet, weil dieses Vertragswerk definiert, wer als Flüchtling gilt, welchen internationalen Rechtsstatus dieser genießt und worin seine Rechte und Pflichten lie- gen. Im Sinne des Abkommens ist ein Flüchtling eine Person, die „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimm- ten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Über- zeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Be- fürchtungen nicht in Anspruch nehmen will.“ (Art.1A Nr. 2 der GFK.) Dabei ist jedoch zu beachten, dass ein Zusammenhang zwischen den Fluchtgründen und der Furcht vor Verfol- gung aus den genannten Gründen vorliegt, sodass zum Beispiel Arbeitsmigrant/innen keinen Anspruch auf Aner- kennung eines Flüchtlingsstatus im Sinne der GFK haben. Die GFK bestimmt, dass ein Flüchtling nicht dorthin zu- rückgewiesen werden darf, wo sein Leben oder seine Freiheit bedroht sind. Dieses Gebot des Non-refoulement (Art. 33 Abs.1) ist das zentrale Element der GFK. Als Völker- gewohnheitsrecht gilt es auch für solche Staaten, die der GFK nicht beigetreten sind, wie zB die Türkei. (Nach: http://www.bpb.de/gesellschaft/migration/dossier- migration/5517/migration-in-der-eu; abgerufen am 24. 4. 2016) M1 Flucht und Asyl Kompetenzorientierte Lernziele  Migration in und nach Europa erörtern  Gründe für Migration darstellen Migration in und nach Europa Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv

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