2s99x4 Das darf man wohl noch sagen – Cancel Culture und Dog Whistle A1 Lesen Sie den Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention und den Artikel 17a des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger. Bereiten Sie einen kurzen Redebeitrag von jeweils etwa einer halben Minute Dauer vor: • In welchen Situationen könnte man sich Ihrer Meinung nach zum Beispiel nicht auf die freie Meinungsäußerung berufen? • Welche Schwierigkeiten könn(t)en sich Ihrer Meinung nach bei der Weitergabe von Informationen und Ideen ergeben? • Wer kann bzw. darf bestimmen, was Kunst und damit durch das Staatsgrundgesetz geschützt ist? Europäische Menschenrechtskonvention: Art. 10: Freiheit der Meinungsäußerung (1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. QUELLE: https://www.echr.coe.int/documents/d/echr/convention_deu; (abgerufen am 27.07.2023) TIPP: KURZE REDEBEITRÄGE In kurzen Redebeiträgen muss knapp und verständlich formuliert werden. Konzentrieren Sie sich bei der Vorbereitung auf maximal zwei Aspekte, die Sie behandeln wollen. Verwenden Sie jedenfalls ein anschauliches Beispiel, damit Ihre Zuhörerinnen und Zuhörer nachvollziehen können, was Sie erklären wollen. Wenn Ihr(e) Beispiel(e) eine lange (mehr als drei Sätze) Erklärung brauchen, sind sie für einen kurzen Beitrag nicht geeignet. 8 1 In diesem Kapitel lernen Sie: in kurzen Redebeiträgen eigene Ansichten darzulegen und andere Meinungen nachzuvollziehen eine politische Rede in sprachlicher Hinsicht zu analysieren eine Meinungsrede zu schreiben Schritt 1: Eine Meinungsrede zu planen Schritt 2: Eine Meinungsrede zu verfassen Schritt 3: Eine Meinungsrede zu überarbeiten ein Drama der Weimarer Klassik zu verstehen Literatur online zu recherchieren und zu lesen rhetorische Stilfiguren und Manipulationstechniken zu erkennen und anzuwenden Lass die Gedanken frei! Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv
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