sprachreif - Deutsch Oberstufe, Schülerbuch

Modus – den Konjunktiv in der indirekten Rede verwenden Grundsätzlich wird für Aussagen, die indirekt wiedergegeben werden, der Konjunktiv verwendet. Man kennzeichnet damit, dass die Aussage nicht von einem selbst stammt . direkte Rede Frau Professor Fanninger kündigt an : „Der Eintritt ins Museum kostet drei Euro.“ Verb des Sagens Aussage indirekte Rede Frau Professor Fanninger kündigt an , der Eintritt ins Museum koste drei Euro. Verb des Sagens Aussage Man kann die direkte Rede auch mit einem Gliedsatz wiedergeben. Es hat sich eingebürgert, auf den Konjunktiv zu verzichten, wenn der Gliedsatz mit „dass“ eingeleitet wird. Besserer Stil ist es aber jedenfalls, auch in diesem Fall den Konjunktiv zu verwenden. indirekte Rede Frau Professor Fanninger kündigt an, dass der Eintritt ins Museum drei Euro koste(t) . Verb des Sagens Aussage Den Konjunktiv richtig bilden können Für die indirekte Rede wird grundsätzlich der Konjunktiv I verwendet. Wenn diese Form allerdings mit dem Indikativ übereinstimmt, werden die Formen des Konjunktivs II angewendet. Den Konjunktiv I bildet man mit dem Verbstamm im Präsens und der entsprechenden Endung: ich schreib -e schreibe du schreib -est schreibest er/sie/es schreib -e schreibe wir schreib -en schreiben ihr schreib -et schreibet sie schreib -en schreiben AH S. 59–63 M MERKENSWERT Modus (Aussageweise) Indikativ: die Wirklichkeitsform: ich denke, damit ist gemeint Imperativ: die Befehlsform: Erinnere dich! Sucht danach! appellativ (auffordernd) Konjunktiv: die (Un-)Möglichkeitsform: es sei, er habe/hätte vergessen ; indirekte Rede Den Konjunktiv II bildet man mit dem Verbstamm im Präteritum und der entsprechenden Endung: ich schrieb -e schriebe Wenn Formen des Konjunktivs II sehr veraltet klingen ( sprängen ), kann mit würde + Infinitiv umschrieben werden, z. B. sie würden springen. du schrieb -est schriebest er/sie/es schrieb -e schriebe wir schrieb -en schrieben ihr schrieb -et schriebet sie schrieb -en schrieben 126 4 Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verla s öbv

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