Selbstständige und unselbstständige Arbeit in Österreich Laut österreichischem Arbeitsrecht kann eine Erwerbstätigkeit entweder unselbstständig oder selbstständig erfolgen. Welche Unterschiede es zwischen den beiden Formen gibt, erfährst du hier. Unselbstständige Erwerbstätigkeit Unter unselbstständiger Arbeit versteht man die Beschäftigung und Anstellung in einem Unternehmen oder im öffentlichen Dienst (Bund, Länder, Gemeinden). Ist man in einem Unternehmen angestellt, wird man als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer bezeichnet. Beschäftigte im öffentlichen Dienst können Beamtinnen und Beamten oder Vertragsbedienstete sein. Alle diese Beschäftigten müssen gewissen Regeln und Pflichten folgen. Die Beschäftigten haben Vorgesetzte, die ihnen Aufgaben geben. Diese Aufgaben müssen in einem vereinbarten Zeitraum erledigt werden. Beschäftigte müssen regelmäßig zur Arbeit erscheinen und die vereinbarten Arbeitszeiten einhalten. Je nach Arbeitsvertrag arbeitet man in Vollzeit, Teilzeit oder geringfügiger Beschäftigung. Beschäftigte müssen meistens keine persönlichen Arbeitsmaterialien, zB den eigenen Computer, zur Arbeit mitbringen. Arbeitskleidung (zB in einem Industriebetrieb) oder Dienstkleidung (zB bei der Polizei) wird oft von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt. Alle Arbeitsmaterialien werden vom Unternehmen bereitgestellt. Für die ordnungsgemäße Einhaltung der Pflichten und die Durchführung unterschiedlicher Tätigkeiten erhalten Beschäftigte monatlich Lohn oder Gehalt. M1 Angestellte bei ihrer Arbeit M3 Ein Unternehmer in seinem eigenen Café M2 Eine Vorgesetzte bespricht mit einer Arbeitnehmerin den Arbeitsplan. die Vollzeit (Vollbeschäftigung): Normalarbeitszeit von 8 Stunden pro Tag oder 40 Stunden in einer Woche; je nach Vertrag und Branche können dies auch 38,5 Stunden sein. die Teilzeit (Teilzeitbeschäftigung): Sie zählt zu den atypischen Beschäftigungsformen. Die Normalarbeitszeit ist verkürzt und beträgt weniger als 40 Stunden in der Woche. die geringfügige Beschäftigung: Sie zählt ebenso zu den atypischen Beschäftigungsformen. Die Beschäftigung ist regelmäßig, die Bezahlung darf aber einen gewissen Betrag nicht überschreiten. 2024 liegt dieser Betrag bei 518,44 € im Monat. M4 Beschäftigungsformen unselbstständig Erwerbstätiger (Quelle: Statistik Austria, 2024) atypisch, sonstige Formen (zB Leiharbeit, befristetes Arbeitsverhältnis, …) atypisch, ausschließlich Teilzeit Normalarbeitsverhältnis Jahresdurchschnitt 2022 in Prozent insgesamt Männer Frauen 12 24 64 11 7 82 15 41 44 40 Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv
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