Vernetztes Wirtschaften: Produzieren und Konsumieren von Waren und Dienstleistungen Wer ist wofür zuständig? Öffentliche Dienstleistungen werden von den Gemeinden, den Bundesländern oder dem Bund zur Verfügung gestellt. Welche Ebene für welche Dienstleistungen zuständig ist oder diese fördert, zeigt die Tabelle M6. Öffentliche Schulen sind für alle Kinder zugänglich. Damit soll soziale Benachteiligung vermieden werden. Es gibt aber auch private Schulen. Will man eine solche besuchen, muss man dafür bezahlen. Das gilt auch für private Krankenhäuser. Verkäufer/in Straßenbahnfahrer/in Krankenpfleger/in Polizist/in Tätowierer/in Koch/Köchin Feuerwehrmann/frau Tierpfleger/in M7 Wordbox 1 Erkläre den Unterschied zwischen öffentlichen und privaten Dienstleistungen. Nenne je zwei Beispiele. (OK, II) 2 Begründe, warum man manche Dienstleistungen sowohl dem öffentlichen als auch dem privaten Bereich zuordnen kann. (UK, II) 3 In der Wordbox M7 sind verschiedene Dienstleistungsberufe aufgelistet. Lege in deinem Heft oder in einem Word-Dokument eine Tabelle an. Ordne die Berufe richtig zu: öffentliche Dienstleistung oder private Dienstleistung? (UK, II) O AH S. 39, S. 40 M6 Beispiele für öffentliche Dienstleistungen – der Staat ist für vieles zuständig! Ärztezentren Kindergarten Wasser, Gemeindewohnungen Müllabfuhr, Abwasserkanal Gemeindestraßen, Schulbusse Feuerwehr Gemeinderat Schwimmbad, Sportanlagen (zB Fußballplatz) Gemeinde Bundesland Bund Volks- und Mittelschule AHS, BMS, BHS, Universitäten Landeskrankenhaus (LKH) Universitätskliniken Strom Förderung von Maßnahmen zur Wasservorsorge, Wasserversorgung Förderung von Maßnahmen zur Wasserentsorgung Landesstraßen, Verkehrsverbund Autobahnen und Schnellstraßen, Österreichische Bundesbahnen (ÖBB) Landesgerichte Polizei, Oberster Gerichtshof, Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof Landestheater, Landesmuseum Staatsoper, Burgtheater, Volksoper, Bundesmuseen Landtag Bundesregierung Bildung Gesundheit Versorgung Kultur und Freizeit Sicherheit Verwaltung Verkehr Entsorgung § 69 Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv
RkJQdWJsaXNoZXIy ODE3MDE=