Rechtliche Fragen klären 66 • Gattungsvollmacht: Im Rahmen dieser Vollmacht darf der Vertreter nur bestimmte, vorher definierte Geschäfte abschließen. Z.B. Einkauf von Waren bis zu einer bestimmten Wertgrenze. Ein Beispiel für eine Gattungsvollmacht ist eine Bankvollmacht. Sie können einer anderen Person, z.B. Ihrer Mutter, das Recht erteilen, nahezu alle Geschäfte mit der Bank für Sie zu tätigen. Ihre Mutter erhält dann beispielsweise Vollzugriff auf Ihr Sparbuch und darf auch Geldbeträge vom Sparbuch abheben. • Einzelvollmacht: Der Vertreter ist nur zur Durchführung eines ganz bestimmten Geschäftes bevollmächtigt. Z.B. Kauf eines bestimmten Produktes. Die Vollmacht zur Zeugnisabholung aus dem Entdecken Beispiel von Seite 61 stellt ebenfalls eine Einzelvollmacht dar. Dem Stellvertreter bzw. der Stellvertreterin ist nur erlaubt das Zeugnis stellvertretend entgegenzunehmen und die Übernahme zu bestätigen. Wurde einemVertreter keine Vollmacht erteilt bzw. überschreitet ein Bevollmächtigter den erteilten Vollmachtsumfang (Scheinvertreter), kommt grundsätzlich kein Vertrag zustande. Der Scheinvertreter haftet für den Schaden, der dem Dritten dadurch entstand, dass er auf die Gültigkeit des Vertrages vertraut hat (Vertrauensschaden). Ausnahmen bestehen nur in folgenden Fällen: • Duldungsvollmacht: Bei nachträglicher Genehmigung kann ein gültiger Vertrag zustande kommen. • Ladenvollmacht: Wer in einem Laden oder in einem offenen Warenlager angestellt ist, gilt für alle Tätigkeiten bevollmächtigt, die in einem derartigen Laden bzw. Warenlager gewöhnlich sind. 5.3.2 Die Prokura Die Prokura ist die handelsrechtliche Generalvollmacht. Die Vertretungsbefugnis der Prokura ist gesetzlich fixiert und kann nur von einem im Firmenbuch eingetragenen Unternehmer erteilt werden. Im Unterschied zur Vollmacht, wird die Prokura ins Firmenbuch eingetragen. Folgende Möglichkeiten einer Prokura gibt es: • Einzelprokura: Die Prokura wird einer Einzelperson erteilt. • Gesamtprokura: Die Prokura wird mehreren Personen gemeinsam erteilt. Diese können auch nur zusammen handeln. • Filialprokura: Beschränkung der Prokura auf den Betrieb einer oder mehrerer Niederlassungen des Unternehmens. §48 Abs. 1 UGB: Die Prokura kann nur von einem in das Firmenbuch eingetragenen Unternehmer oder seinem gesetzlichen Vertreter und nur mittels ausdrücklicher Erklärung erteilt werden. PRAXIS q PRAXIS q Prokura Einzelprokura Gesamtprokura Filialprokura MERKE i Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv
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