Rechtliche Fragen klären 44 Sonderformen Genossenschaften Genossenschaften sind Personenvereinigungen mit Rechtspersönlichkeit von nicht geschlossener Mitgliederzahl, die imWesentlichen der Förderung ihrer Mitglieder dienen (§1 GenG). Die Mitglieder werden somit von der Genossenschaft gemäß ihrem Auftrag wirtschaftlich und/oder sozial gefördert. Die Gewinnerzielung steht daher nicht im Vordergrund. Gründung Zur Gründung der Genossenschaft ist erforderlich (§3 (1) GenG)): • die Annahme einer Genossenschaftsfirma (Name der Genossenschaft); • die schriftliche Abfassung des Genossenschaftsvertrages (Statuts); • die Eintragung dieses Vertrages in das Firmenbuch. • Der Beitritt der einzelnen Genossenschafter geschieht durch schriftliche Erklärung (§3(2) GenG)). Höhe des Mindestkapitals Es gibt kein Mindestkapital. Gewinne Gewinne werden zur Förderung der Mitglieder verwendet. Werden Gewinne einbehalten, so dienen sie der Finanzierung notwendiger Investitionen. Eigenkapital Alle gezeichneten Geschäftsanteile der Genossenschaftsmitglieder bilden den Gesamtnennbetrag der Geschäftsanteile der Genossenschaft. Steuern Die Genossenschaft unterliegt der Körperschaftssteuer. Sie beträgt derzeit 25 Prozent vom steuerpflichtigen Gewinn. Kontrolle Hat die Genossenschaft dauerhaft mindestens 40 Dienstnehmer, muss sie einen Aufsichtsrat haben. Darüber hinaus muss sie ein internes Kontrollsystem aufweisen. Rechnungslegung Rechnungslegungspflicht besteht bei gewerblichen Genossenschaften erst ab einer Umsatzhöhe von mehr als 700.000EUR. Unter dieser Grenze ist lt. UGB keine doppelte Buchhaltung notwendig und weder ein Jahresabschluss noch ein Bericht des Vorstands zu erstellen. Die Satzungen (Verträge) können jedoch anderes vorsehen. Organe Vorstand vertritt gerichtlich und außergerichtlich auch nach außen Aufsichtsrat • bestellt den Vorstand (so er nicht durch die Generalversammlung gewählt wird). Dies wird in der Satzung festgelegt. • Wird nur zwingend bestellt, wenn die Genossenschaft dauernd mehr als 40 Dienstnehmer beschäftigt (§24 GenG) Generalversammlung Versammlung aller Mitglieder der Genossenschaft. Sie wird mindestens einmal pro Jahr einberufen. Beispiele für Genossenschaften • Einkaufsgenossenschaften • Baugenossenschaften • Verkaufsgenossenschaften • Kreditgenossenschaften 3.5 Möglichkeiten bei der Wahl der Rechtsform Sonderformen • Genossenschaft • Verein § § Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv
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