Unternehmen Wirtschaft - Betriebswirtschaft und Projektmanagement HLW II, Schulbuch

Rechtliche Fragen klären 38 Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts Bei der GesbR schließen sich zwei oder mehr natürliche Personen oder auch Gesellschaften zusammen, um gemeinsam die Arbeitskraft oder Vermögensgegenstände zum gemeinsamen Nutzen einzusetzen. Der Zweck einer GesbR muss nicht immer darin bestehen, Gewinne zu erzielen. Gründung des Unternehmens Die Gründung ist einfach. Es genügt ein Gesellschaftsvertrag. Wer gründet die GesbR? Mindestens zwei Personen oder Gesellschaften Wie hoch ist das Mindestkapital? Hier gibt es keine Mindesthöhe. Wer arbeitet in der GesbR? Die Gesellschafter je nach Vereinbarung. Jeder Gesellschafter ist berechtigt, alleine die GesnbR nach außen zu vertreten und auch die Geschäfte alleine zu führen (Alleingeschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis) Der Gesellschaftsname Als Gesellschaftsname kann ein reiner Sach- oder Fantasiename gewählt werden. Der Gesellschaftsname muss daher nicht die Namen der Gesellschafter/innen enthalten. Der Zusatz GesbR muss aufscheinen. Risiko und Haftung Alle Gesellschafter haften solidarisch und unbeschränkt. Entscheidungsfindung und -kompetenz Alle Gesellschafter haben Alleingeschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis. Rechtspersönlichkeit Die GesbR hat keine eigene Rechtspersönlichkeit. Jeder einzelne Gesellschafter ist Rechtsträger. Gewerbeberechtigung Jeder einzelne Gesellschafter muss alle Berechtigungen aufweisen. Aufzeichnungspflicht Bei einem Umsatz von weniger als 700.000EUR/Jahr kann eine Einnahmen-­ Ausgaben-Rechnung geführt werden. Über der Grenze von 700.000EUR/Jahr muss eine doppelte Buchhaltung geführt werden. Firmenbuch Die GesbR kann nicht ins Firmenbuch eingetragen werden. Übersteigen die Umsatzerlöse in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren die Grenze von 700.000EUR ist die GesbR im zweitfolgenden Geschäftsjahr als OG oder KG in das Firmenbuch einzutragen und zur Rechnungslegung verpflichtet. Liegt der Umsatz in einem Geschäftsjahr über 1.000.000EUR so entsteht die Eintragungs- und Rechnungslegungspflicht bereits im darauffolgenden Geschäftsjahr. Wann eine GesbR in der Praxis zum Einsatz kommen kann • ärztliche Gemeinschaftspraxen, • Rechtsanwaltsgemeinschaften, • Künstler/innen, die ein gemeinsames Projekt koordinieren, • Musikbands, • gemeinsamer Betrieb einer Land- und Forstwirtschaft • etc. Möglichkeiten bei der Wahl der Rechtsform • Offene Gesellschaft (OG) • Kommandit- gesellschaft (KG) • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) • Stille Gesellschaft Personengesellschaften § § PRAXIS q Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv

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