Rechtliche Fragen klären 20 Gewerbeordnung (GewO) Die Gewerbeordnung (GewO) legt den Rahmen fest, innerhalb dessen ein Unternehmen geführt werden darf. Sie gilt für alle gewerbsmäßig ausgeübten Tätigkeiten und regelt, für welche Tätigkeiten eine Gewerbeberechtigung notwendig ist. Eine gewerbsmäßige Tätigkeit liegt vor, wenn sie selbstständig, regelmäßig und mit der Absicht, einen Ertrag zu erzielen, ausgeübt wird. (§1(2) GewO). Selbstständig bedeutet, dass die Tätigkeit auf eigene Gefahr und Rechnung ausgeübt wird. Grundvoraussetzung ist, dass die Tätigkeit gesetzlich erlaubt ist. Beispiele: • Es ist verboten, Arzneimittel sowie Heilbehelfe durch Automaten zu verkaufen (§52 GewO). • Es ist verboten, alkoholische Getränke an Jugendliche auszuschenken oder ausschenken zu lassen (§114 GewO). • Es ist erlaubt, gebrauchte Fahrzeuge zu kaufen und zu verkaufen. • Es ist erlaubt, Waren aller Art zu kaufen und zu verkaufen. Manche selbstständigen Tätigkeiten sind von der Gewerbeordnung ausgenommen (§§2 bis 4 GewO). Für diese Berufe gibt es eigene Regelungen (z.B. Ärztegesetz). Beispiele für von der Gewerbeordnung ausgenommene Tätigkeiten: • Land- und Forstwirtschaft und damit verbundene Nebengewerbe (§2 Abs. 2,3 und 4) • Literarische und künstlerische Tätigkeiten (z.B. Sänger/innen, Schauspieler/innen) (§2 Abs. 7 GewO) • Tätigkeiten im Gesundheitsbereich (z.B. Ärztinnen und Ärzte, Apotheker/innen, Psychotherapeutinnen/ Psychotherapeuten) • Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Notare, (Bilanz)Buchhalter/innen, Personalverrechner/innen Viele dieser Berufe fallen unter die Regelung der „Neuen Selbstständigen“. Gewerbe erkennen können Sie möchten nach Ihrer abgeschlossenen Ausbildung als Vortragende/r tätig sein. Hier liegt eine „neue Selbständigkeit“ als Vortragende/r vor. Diese Tätigkeit unterliegt demnach nicht der Gewerbeordnung. Für die Schul-Maturafeier organisieren Sie eine Abschlussreise mit Ihren Kolleginnen und Kollegen. Hier liegt kein Gewerbe vor, weil die Regelmäßigkeit und auch die Absicht der Gewinnerzielung fehlen. Sie verkaufen regelmäßig selbst gebastelte Spielsachen mit Gewinn an diverse Kundinnen und Kunden. Hier liegen die Voraussetzungen Selbständigkeit, Regelmäßigkeit, Erlaubtheit und auch die Absicht der Gewinnerzielung vor. Die Tätigkeit stellt ein Gewerbe dar und unterliegt daher der Gewerbeordnung. Werden Sie der Gewerbeordnung unterliegen, wenn Sie nach Ihrer abgeschlossenen Matura Ihr gebrauchtes Moped an einen Nachbarn verkaufen? 2.1 Gewerbeordnung Gewerbeanmeldung Gewerbeberechtigung, Gewerbelizenz und Ausübung des Gewerbes Gewerbearten reglementierte freie MERKE i PRAXIS q GECHECKT? Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv
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