Unternehmen Wirtschaft - Betriebswirtschaft und Projektmanagement HLW II, Schulbuch

Unternehmen in der Krise – Krisen managen Ziel Training Transfer Erklärung 117 Unternehmen in der Krise – Krisen managen Die Betriebsaufgabe Wenn ein Unternehmen zahlungsunfähig wird oder überschuldet ist, stehen zwei Vorgehensweisen zur Wahl: die außergerichtliche Liquidation oder das gerichtliche Konkursverfahren. Welche Entscheidung getroffen wird, hängt davon ab, was mit dem Unternehmen letztendlich passieren soll. Die außergerichtliche Liquidation Steht fest, dass das Unternehmen nicht mehr fortgeführt werden soll, bzw. wird eine Insolvenz mangels Masse abgelehnt, besteht die letzte Amtshandlung des Inhabers, der Gesellschafter bzw. des Vorstands in der Liquidierung der Vermögensgegenstände. Dabei werden die noch vorhandenen Vermögensgegenstände des Unternehmens (z.B. Gebäude, Fahrzeuge, Maschinen) zur Erfüllung der Verbindlichkeiten flüssig (liquide) gemacht. Die Geschäftstätigkeit wird vollständig beendet, das Unternehmen besteht nicht mehr. Das gerichtliche Konkursverfahren Das Insolvenzgericht eröffnet den Konkurs bei • Nichtvorlage eines Sanierungsplanes durch den Schuldner/ die Schuldnerin • Ablehnung des Sanierungsplanes durch die Gläubiger/innen • Scheitern des Sanierungsverfahrens Der Konkurs kann auch von jedem Gläubiger beantragt werden. Wenn kein kostendeckendes Vermögen vorhanden ist oder kein Kostenvorschuss zur Abwicklung des Konkursverfahrens erlegt wird, kommt es zur Abweisung des Insolvenzantrags mangels kostendeckenden Vermögens durch Gerichtsbeschluss und zum Entzug der Gewerbeberechtigung (dies gilt drei Jahre als Gewerbeausschlussgrund) bzw. zur Löschung der juristischen Person aus dem Firmenbuch. Im Rahmen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestellt das Gericht einen Insolvenzverwalter, der Schuldner verliert die Verfügungsgewalt über sein Vermögen (= Insolvenzmasse). Die Gläubiger werden unter Fristsetzung aufgefordert, ihre Forderungen anzumelden. Der Insolvenzverwalter entscheidet über eine Fortführung des Unternehmens bei Vorliegen eines glaubhaften Sanierungsplans oder eine Unternehmensverwertung. In diesem Fall wird der Erlös als Konkursquote, die meist sehr gering ist, an die Gläubiger aufgeteilt. Der Schuldner haftet für die Restschuld 30 Jahre, das Unternehmen wird aufgelöst. Ansprüche im Insolvenzverfahren (1) Aussonderungsansprüche sind durch besondere Rechte gedeckt, wie z.B. Hypothek (2) Absonderungsansprüche Schuldner ist nicht Eigentümer, wie z.B. bei Eigentumsvorbehalt (3) Masseforderungen Forderungen, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen, wie z.B. Steuern, Löhne, Kosten des Insolvenzverwalters (4) Insolvenzforderungen sind vor der Insolvenzeröffnung entstanden sind. Die Ansprüche (1) bis (3), das sind die bevorrechteten Forderungen, sind voll zu befriedigen, danach werden die Insolvenzforderungen mit einer Konkursquote erfüllt. Arbeitnehmer/innen verlieren ihre Ansprüche im Insolvenzverfahren nicht. Sie können nicht bezahlte Beträge beim Insolvenz-Entgelt-Fonds (IEF) geltend machen. Den größten Teil der Finanzen des IEF machen die Beiträge der Arbeitgeber aus. außergerichtlich gerichtlich Liquidation Konkursverfahren Betriebsaufgabe Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv

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