Unternehmen Wirtschaft - Betriebswirtschaft und Projektmanagement HLW II, Schulbuch

Krisenmanagement und Insolvenz 116 Beispiel für ein Ausgleichsangebot Ein Unternehmen mit Zahlungsschwierigkeiten bietet einem Gläubiger 6 Raten zu je 11.250,00 EUR innerhalb von 3 Jahren an. Das entspricht bei einer angenommenen Verschuldung von 150.000,00 EUR einer Quote von 45%. EU-Verfahren Dieses sieht im Kern vor, dass sich unternehmerisch tätige Personen innerhalb von drei Jahren entschulden können. Das soll bedingungslos erfolgen, also ohne dass bestimmte Mindestquoten bei der Schuldentilgung erfüllt sein müssen. Allerdings soll diese Regelung laut Entwurf nur für private Überschuldung aus unternehmerischer Tätigkeit gelten. Voraussetzung für ein Sanierungsverfahren ist Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Sanierungsverfahren MIT Eigenverwaltung Sanierungsverfahren OHNE Eigenverwaltung Spätestens 60 Tage ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung muss ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt werden. Wird das Verfahren bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit eingeleitet, steigt die Chance der Betriebsfortführung. Die Antragstellung und Einbringung eines Sanierungsplanes kann ausschließlich durch den Schuldner erfolgen. Sanierungsplan muss von einer Mehrheit der Gläubiger mit mehr als der Hälfte des Forderungsvolumens angenommen werden. Kostendeckendes Vermögen muss vorhanden sein Zuständigkeit: Landesgericht (Wien – Handelsgericht) Das Gericht bestellt einen Sanierungsverwalter. Das Gericht bestellt einen Masseverwalter. Der Schuldner steht unter Aufsicht des Sanierungsverwalters, kann aber über sein Vermögen verfügen und Rechtshandlungen vornehmen. Der Schuldner kann nicht mehr über sein Vermögen verfügen. Mindestquote 30% innerhalb von 2 Jahren Mindestquote 20% innerhalb von 2 Jahren Nach erfolgreichem Abschluss: Restschuld wird erlassen – Löschung aus der Insolvenzdatei – Betriebsfortführung sonst Eröffnung des Konkursverfahrens PRAXIS q MERKE i Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv

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