Unternehmen in der Krise – Krisen managen Ziel Training Transfer Erklärung 115 Unternehmen in der Krise – Krisen managen Eigensanierung Oberstes Ziel während der Sanierung ist es, alle Unternehmensbereiche zu überdenken und falls erforderlich, neu zu organisieren, mit dem Ziel Kosten zu senken. Das Sanierungskonzept umfasst: Sofortmaßnahmen • Zuschuss finanzieller Mittel in Form von Privateinlagen oder Gesellschafterdarlehen • Abbau von Lagerbeständen • Eintreiben offener Forderungen, Anreize für rasches Zahlen setzen (Skonto) • Mobilisierung stiller Reserven Kurzfristige Maßnahmen • Stillhalteabkommen mit Banken • Umschuldungen durchführen Mittelfristige Maßnahmen • Kostensenkungen anstreben (z.B. Personalabbau) • Einführung einer leistungsbezogenen Bezahlung • Optimieren des Einkaufs Langfristige Maßnahmen • Neue Märkte erschließen • Standort verlagern • Neue Produkte/Leistungen anbieten Ein Einzelunternehmer überlegt als Sanierungsmaßnahme für sein Unternehmen den Verkauf eines privaten Grundstückes. Den Verkaufserlös bringt er in sein Unternehmen ein. Warum trägt diese Maßnahme zur Sanierung bei? Wo scheint dieser Betrag in der Bilanz des Einzelunternehmers auf? Fremdsanierung Auch Gläubiger können am Fortbestand eines sanierungsbedürftigen Unternehmens Interesse haben. Dies wird dann der Fall sein, wenn das Unternehmen in der Krise ein wichtiger Geschäftspartner für die Gläubiger ist oder die Annahme besteht, dass der Forderungsverlust ohne Beteiligung des Gerichts geringer ausfällt, weil u. a. die Kosten eines Insolvenzverfahrens nicht anfallen. Mögliche Maßnahmen sind: • Zahlungsaufschub Die Rückzahlung von Schulden an die Gläubiger kann für eine bestimmte Zeit ausgesetzt werden, damit sich das Unternehmen in der Zwischenzeit finanziell erholen kann. Diese Möglichkeit wird dem sanierungsbedürftigen Unternehmen allerdings nur dann gewährt, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass die Zahlungsschwierigkeiten nur vorübergehend sind. • Außergerichtlicher Vergleich Im Rahmen dieses Verfahrens versucht der Schuldner ohne Mitwirkung des Gerichts durch Maßnahmen wie Ratenzahlungen, Stundung oder auch (teilweisem) Schuldenerlass seine Zahlungsfähigkeit wieder zu erlangen. Man spricht auf vom sog. stillen Ausgleich. Der Ausgleich unterliegt keinen formalen Vorschriften, die Zahlungsquote kann frei vereinbart werden. Er gilt dann als angenommen, wenn jeder einzelne Gläubiger zustimmt. Lehnt auch nur ein Gläubiger ab, kommt der Ausgleich nicht zustande. Mit Annahme des Ausgleichs verpflichten sich die Gläubiger, dem Schuldner nach Ablauf der Zahlungsfrist den Rest ihrer Forderungen zu erlassen. GECHECKT? Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv
RkJQdWJsaXNoZXIy ODE3MDE=