Unternehmen Wirtschaft - Betriebswirtschaft HAK II, Schulbuch
Rechtliche Fragen klären 74 Möglichkeiten der Vertretung Es gibt die Möglichkeit der • gesetzlichen Vertretung , • organschaftlichen Vertretung oder • rechtsgeschäftlichen Vertretung . Die gesetzliche Vertretung ist z.B. die Vertretung der Eltern für ihre minderjährigen Kinder (Obsor- ge), die Vormundschaft für Kinder, wenn Eltern ihrer Obsorgepflicht nicht nachkommen (können), die Sachwalterschaft für eine erwachsene Person, welche nicht zurechnungsfähig ist. Gesellschaften und Vereine sind nicht handlungs- fähig. Sie brauchen Organe (natürliche Personen), die sie vertreten und die Geschäfte für sie führen. Man spricht von einer organschaftlichen Stellver tretung . Es wird unterschieden zwischen • Fremdorganschaft: Dieses Prinzip gilt bei Kapitalgesellschaften. Geschäftsführer kann auch jemand werden, der nicht Eigentümer ist. • Selbstorganschaft: Das Prinzip der Selbst organschaft gilt bei den Personengesellschaf- ten. Mindestens ein persönlich haftender Gesellschafter muss auch Geschäftsführer sein. Wer ist bei einer KG alleine durch seine Gesellschafterstellung befugt, Geschäfte zu machen? Zusätzlich zu den beiden oben genannten Möglichkeiten der Vertretung gibt es auch die rechtsgeschäftliche Stellvertretung . Auf diese Art der Vertretung wird in diesem Kapitel genauer eingegangen. Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter bevollmächtigen Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter können nur bevollmächtigt werden, wenn sie auch in einem Beschäftigungs- verhältnis stehen. Der Dienstvertrag Ein echter Dienstvertrag ist durch die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber gekennzeichnet. Der Dienstnehmer wird in den betrieblichen Ordnungsbereich eingegliedert, hat die Verpflichtung der persönlichen Leistungserbringung, verwendet die Betriebsmittel, welche ihm der Dienstgeber zur Verfügung stellt und ist gegenüber dem Dienstgeber weisungsgebunden. Ein Dienstverhältnis kann befristet oder unbefristet sein. Zusätzlich kann es sich um eine Vollzeitbeschäftigung (z.B. 40 bzw. 38,5 Stun- den pro Woche) oder eine Teilzeitbeschäftigung handeln. Die Rechte und Pflichten , die aus einem Dienstverhältnis für Arbeit- geber/in und Arbeitnehmer/in entstehen, werden in einem Dienst vertrag (oder Arbeitsvertrag) geregelt. 5.1 Bevollmächtigung/Vertretung Gesetzliche Vertretung elterliche Obsorge Unternehmensrechtliche Vertretung Vormund Sachverwalter organschaftliche Stellvertretung Fremdorganschaft Selbstorganschaft GECHECKT? 5.2 Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv
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