Unternehmen Wirtschaft - Betriebswirtschaft HAK II, Schulbuch
Internationale Kaufverträge abwickeln Ziel Training Transfer Erklärung 13 Internationale Kaufverträge abwickeln Einfuhrabgaben beim Außenhandel Beim Handel innerhalb der EU erfolgt eine Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbes, genannt Erwerbsteuer. Der Steuersatz der Erwerbsteuer ist gleich hoch, wie die Umsatzsteuer für das betreffende Pro- dukt im Bestimmungsland (in Österreich 20% Normalsteuersatz). Die Erwerbsteuer kann sich ein Unternehmer als Vorsteuer vom Finanzamt zurückholen. Für den Verkäufer ist sowohl eine innergemeinschaftliche Lieferung als auch eine Ausfuhrlieferung umsatzsteu- erfrei. Werden jedoch Waren aus einem Drittland (Nicht EU-Mitglied) eingeführt, muss Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) bezahlt werden. Unternehmerinnen und Unternehmer können die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer – bei Erfül- lung der gesetzlichen Voraussetzungen – als Vorsteuer abziehen. Für Sendungen, die die Wertgrenze von 150,00EUR übersteigen, muss zusätzlich Zoll entrichtet werden. Für die Beurteilung der Wertgrenze von 150,00EUR ist der Warenwert inklusive allfälliger ausländischer Steuern maßgeblich. Die Beförderungs- und Versicherungskosten bleiben bei der Bemessung außer Betracht. Bestimmte Warengruppen unterliegen außerdem noch einer Verbrauchsteuer , die zusätzlich zur EUSt und zum Zoll bei Einkäufen aus Drittländern anfallen. Verbrauchsteuern sind Steuern auf die Nutzung oder den Verbrauch bestimmter Waren. Verbrauchsteuerpflichtig sind Produkte wie Alkohol und alkoholhaltige Waren, Bier, Schaum- wein, Wein, Tabakwaren, Mineralöle, Kraftstoffe und Heizstoffe. Diese Steuer zahlt der Käufer, sie wird jedoch beim Hersteller bzw. Händler erhoben. Die Verbrauchsteuer wird in der Regel als fixer Betrag pro Mengeneinheit berechnet. EU-Mitgliedsstaaten können unterschiedliche Verbrauchsteuersätze festlegen. Es gilt das Bestim mungslandprinzip , das heißt verbrauchsteuerpflichtige Waren werden in jenem Land versteuert, in dem sie auch verbraucht werden. 1.3 Ware aus der EU (Binnenmarkt) Ware aus Drittland Einfuhrabgaben Erwerbsteuer keine Verzollung Wert der Ware ¤ 150,– Wert der Ware > ¤ 150,– + Verbrauchsteuer Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) + Zoll Fixer Betrag pro Mengeneinheit In Österreich für • Alkohol • Mineralöle und • Tabakwaren Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv
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