Unternehmen Wirtschaft - Betriebswirtschaft HAK I, Schulbuch
Einfache Verträge abschließen Ziel Erklärung Training Transfer 61 Einfache Verträge abschließen Einfache Verträge abschließen Inhalt Voraussetzung Rechte und Pflichten Vertragspartner Unternehmen oder geschäftsfähi- ge Privatperson Vertragsgegenstand z.B. Ware und Preis bei einem Kaufvertrag inkl. Details (Neben- bedingungen), z.B. wohin/bis wann wird geliefert? Vertragsarten ‒ ‒ Kaufvertrag: Verkäufer, Käufer, Kaufgegenstand, Kaufpreis ‒ ‒ Arbeitsvertrag: Dienstgeber, Dienstnehmer, Arbeitsleistung, Lohn/Gehalt ‒ ‒ Versicherungsvertrag: Versiche- rer, Versicherte, Versicherungs- leistung, Versicherungsprämie ‒ ‒ Mietvertrag, Kreditvertrag, … Geschäftsfähigkeit Alter, Vollmacht Wirkliche Absicht ernst, ohne Zwang Erlaubt & möglich nicht verboten oder absurd Beidseitige Einigung (übereinstimmender Wille) ‒ ‒ Schriftlich oder elektronisch: z.B. Angebot des Verkäufers und Bestellung des Käufers per E-Mail ‒ ‒ Mündlich: Verkaufsgespräch, Verhandlung, Telefonat ‒ ‒ Schlüssig: Handlung ist ein deutig, ohne dass etwas gesprochen wird, z.B. Einkauf im Supermarkt Kaufvertrag Verkäufer erhält Kaufpreis und muss Ware (Eigentum) übergeben; Käufer erwirbt Ware und muss Kaufpreis bezahlen Arbeitsvertrag Arbeitgeber erhält Arbean etc.; Arbeitnehmer erhält Entgelt und muss eine Arbeitsleistung erbringen etc. Versicherungsvertrag Versicherer erhält regelmäßig die Prämie und muss im Schadensfall die vereinbarte Leistung erbrin- gen; Versicherter muss Prämie zahlen und erhält im Schadensfall eine Leistung Verträge erstellen Verträge abschließen Verträge einhalten ZUSAMMEN FASSUNG Vertrag (contract): beidseitige Wil- lenserklärung, geregelt im ABGB – Allgemeines bürgerliches Gesetz- buch (§§861 ff.) Kaufvertrag (sales contract): Durch einen Kaufvertrag wird eine Sache um eine bestimmte Geld- summe einem anderen überlas- sen. Geregelt im §§1053 ff. ABGB. Dienstvertrag (contract of employ ment): Vertrag, bei dem sich der Dienstnehmer zu einer Dienstleis- tung (Arbeit) und der Dienstgeber zu einer Lohn- bzw. Gehaltszah- lung verpflichten. Geregelt im §§1151 ff. ABGB. Geschäftsfähigkeit (capacity to contract): geregelt im ABGB (§§21, 170 und 865): • Volljährige (18. Jährige und älter) sind voll geschäftsfähig und können alle (erlaubten) Ge- schäfte abschließen. • Minderjährige (unter 18 Jahren) dürfen nur altersübliche Geschäfte abschließen. FACHSPRACHE Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv
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