Unternehmen Wirtschaft - Betriebswirtschaft HAK I, Schulbuch

Probleme im Konsumentenschutz lösen Ziel Training Transfer Erklärung 229 Probleme im Konsumentenschutz lösen Das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) Auf alle Geschäfte zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Kon- sument) ist das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) anzuwenden. Arbeitsver- träge sind jedoch ausdrücklich aus dem KSchG ausgenommen. B2B- und B2C-Geschäfte fallen ebenfalls nicht in den Geltungsbereich des KSchG. Das Konsumentenschutzgesetz soll die Unterlegenheit der Konsumenten ge- genüber Unternehmen durch erweiterte Rechte und Vorteile ausgleichen. Die Regelungen im KSchG sind relativ zwingend das heißt von ihnen kann nur abgewichen werden, wenn dadurch Vorteile für den Verbraucher entstehen, eine Verschlechterung macht die Vereinbarung ungültig. Das KSchG greift in alle Verträge zwischen Konsumenten und Unternehmen ein und versucht faire Rege­ lungen für Konsumenten zu erzielen. Dazu haben Unternehmen oft erweiterte Informationspflichten und Konsumenten erweiterte Rücktittsrechte. Wie kann man als Konsument/in seine Rechte durchsetzen? Sollte man als Konsument/in vor einem Problem mit einem Unternehmen stehen kann man sich an bestimmte Organisationen wenden und findet dort Unterstützung, z.B.: • die Bundesarbeiterkammer • die Wirtschaftskammer Österreich • der Verein für Konsumenteninformation Der Verein für Konsumenteninformation bietet unter auf seiner Website auch eine Liste der wichtigsten Brief- vorlagen an. Diese können bei Problemen mit Unternehmen verwendet werden. Diese Musterbriefe werden vom VKI regelmäßig erweitert und aktualisiert. Mit dem Onlineshopping wird oft nicht nur im Inland gekauft sondern auch im Ausland, hier vor allem innerhalb der Europäischen Union. Für Probleme bei grenzüberschreitenden Verträgen kann man sich an das Europäische Verbraucherzentrum des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) wenden. Das Fern- und Auswärtsgeschäftegesetz (FAGG) Das Fern- und Auswärtsgeschäftegesetz (FAGG) gilt nicht nur für Webshops, sondern für alle Formen von Fernabsatzverträgen, egal welcher Kanal dafür verwendet wird. Ein Fernabsatzvertrag liegt vor, wenn der Vertrag ohne gleichzeitige körperli­ che Anwesenheit von Unternehmer und Verbraucher im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- bzw. Dienstleistungssystems geschlossen wird (z.B. Webshop, Versandhandel, Teleshopping, E-Mail, SMS, …) Auch wenn ein Verbraucher/eine Verbraucherin vorher den realen Shop zur Begutachtung der Ware aufsucht, dann aber über den Webshop bestellt, liegt ein Fernabsatzvertrag vor. Ein Auswärtsgeschäft ist jeder Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der unter Anwe­ senheit des Unternehmers und Verbrauchers an einem Ort geschlossen wird, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist (z.B bei „Schmuckpartys“, „Tupperwarepartys“, Vertreterbesuchen etc.). 18.2  Konsumenten­ schutzgesetz MERKE  i Linksammlng 82r7eb Link w67f5u 18.3  Fern& Auswärts­ geschäftegesetz Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv

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