Volkswirtschaft gestalten, Schulbuch

226 5.3 EU-Erweiterung Mit der Aufnahme der zehn neuen Beitritts- länder im Jahr 2004, dem Beitritt von Ru- mänien und Bulgarien 2007 und Kroatien 2013 wurde die „Aufnahmefähigkeit“ der EU auf eine Probe gestellt. Nach Art. 49 des Vertrages der EU kann jeder europäische Staat beantragen, Mitglied zu werden, wenn er folgende Grundsätze beachtet: Ú Freiheit, Ú Demokratie, Ú Menschenrechte und Ú Rechtsstaatlichkeit. Für den Beitritt zur Europäischen Union müssen die Kandidatenländer die „Kopenhagener Kriterien“ erfüllen. Dem Beitritt kann aber nur zugestimmt werden, wenn die „Kopenhagener Kriterien 1993“ erfüllt sind. Ú Politische Kriterien: demokratische und rechtsstaatliche Ordnung, Wahrung von Menschen- und Bürger/innenrechten sowie Schutz von Minderheiten. Diese Kriterien müssen vor der Aufnahme der Beitrittsgespräche erfüllt sein. Ú Wirtschaftliche Kriterien: Eine funktionsfähige Marktwirtschaft, die dem Wettbewerbsdruck inner- halb des EU-Binnenmarktes standhält. Offenheit der Märkte gegenüber dem Ausland. Ú Acquis-Kriterium: Die Fähigkeit, die Verpflichtungen einer EU-Mitgliedschaft zu erfüllen, d. h. die Übernahme des „gemeinschaftlichen Rechtsbestandes“ (z. B. Richtlinien). Ú Aufnahmefähigkeit der EU: Dieser Punkt ist quasi eine „innenpolitische“ Angelegenheit der EU. Mit Island werden Beitrittsverhandlungen geführt, mit der Türkei sogenannte „ergebnisoffene“ Bei- trittsverhandlungen. Weitere Kandidatenländer für einen Beitritt sind Mazedonien, Montenegro und Serbien. Weitere potentielle Beitrittskandidaten sind Albanien (die Mitgliedschaft wurde bereits bean- tragt), Bosnien und Herzegowina sowie Kosovo. Ein EU-Beitritt der Ukraine, Moldawiens, der Maghreb- Staaten Marokko, Algerien und Tunesien und Israels ist derzeit umstritten. 5.4 EWR, Assoziierte Staaten und Gebiete Der Europäische Wirtschaftsraum (EWR) trat am 01. 01. 1994 in Kraft und umfasst die EU-Staaten und drei der vier EFTA-Staaten (Island, Liechtenstein und Norwegen; Europäische Freihandelsassoziation); die Schweiz schloss sich als einziger EFTA-Staat nicht dem EWR an und ist nur mit bilateralen Verträ- gen lose mit der EU verbunden. Ziele des EWR sind die Verwirklichung des Binnenmarktes sowie die Kooperation insbesondere in den Bereichen Umwelt, Bildung, Forschung und Entwicklung. Die EU unterhält besondere politische und wirtschaftliche Beziehungen zu den Zwergstaaten Andor- ra, Liechtenstein, Monaco, San Marino und dem Vatikan. Die EU kennt einige mit der kontinentaleuro- päischen Verwaltungsstruktur gleichberechtigte Überseegebiete: die französischen Überseedeparte- ments Französisch-Guayana, Martinique, Guadeloupe und Réunion. Völkerrechtlich schwierig ist die Bestimmung der Kanalinseln, der Isle of Man und Gibraltar. Bei diesen gelten die Bestimmungen der Europäischen Zollunion, aber sie sind nicht Teil der EU. Assoziiert mit der EU sind die dänischen Auto- nomiegebiete Grönland und Färöer-Inseln. Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv

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