Volkswirtschaft gestalten, Schulbuch

219 Europäische Wirtschaft Der Europäische Rat und der Ministerrat (Rat der Europ. Union) Der Rat der Europäischen Union setzt sich aus den jeweiligen Fachministern der nationalen Regierun- gen zusammen. Der Ministerrat beschließt mit dem Europäischen Parlament die EU-Gesetze. Je nach Wichtigkeit der Angelegenheit ist eine einstimmige Entscheidung oder eine besondere Mehrheit (Be- rücksichtigung von prozentuell-berechneten Anteilen der Gesamtbevölkerung der EU) notwendig. Der Vorsitzende ist der jeweilige Präsident des Rates der EU. Der Vorsitz des Rates der Europäischen Union wechselt derzeit halbjährlich zwischen den EU-Mitgliedsländern. Die jüngste Institution der EU – der Europäische Rat – besteht aus den Staats- bzw. Regierungschefs aller Mitgliedsländer, deren Außenministern sowie dem Präsidenten der Kommission. Der Europäische Rat tagt viermal im Jahr und gibt die zu erreichenden Ziele und Initiativen der EU den anderen Insti- tutionen vor. Der Europäische Rat ist kein Gesetzgebungsorgan. Rechtsakte der EU • Primäres Gemeinschaftsrecht: umfasst die Gründungs-, Erweiterungs- und Änderungsverträge (die Römischen Verträge 1957, den Vertrag von Maastricht und Amsterdam 1992 und 1997 sowie den Vertrag von Lissabon 2007) und • Sekundäres Gemeinschaftsrecht: umfasst Verordnungen, Richtlinien, Entscheidungen und Emp- fehlungen. Sie werden auf der Grundlage des Primärrechts von Rat und Parlament gemeinsam verabschiedet. Europäische Kommission Diese hat sowohl legislative als auch exekutive Funktionen. Sie hat das alleinige Initiativrecht in der EU-Gesetzgebung und schlägt Rechtsakte (Richtlinien oder Verordnungen) vor, die sie dem Rat und dem Europäischen Parlament unterbreitet. Als Exekutivorgan sorgt die Kommission für die korrekte Durchführung aller europäischen Rechtsakte, führt den Haushaltsplan aus und ist die „Hüterin der EU- Verträge“. Sie ist auch die Wettbewerbsbehörde der EU. Die Mitglieder der Kommission (Kommissare) handeln gänzlich unabhängig. Das Europäische Parlament (EP) Die ursprüngliche Aufgabe des EP war die Kontrolle von Kommission und Rat. Das EP hat das Budget beschlossen und die Mitglieder aufgenommen. Erst seit dem Vertrag von Maastricht ist das EP zu ei- nem Mitgesetzgeber geworden. Das EP hat lt. geltenden Verträgen 751 Abgeordnete. Die Zahl der Abgeordneten pro Land richtet sich nach der Bevölkerungszahl, wobei kleinere Länder überproportio- nal vertreten sind. Österreich hat 18 Abgeordnete im EP. Die Abgeordneten werden direkt von den Bürgern und Bürgerinnen der EU-Mitgliedstaaten für jeweils fünf Jahre gewählt. Die Parlamentarier/ innen sind nicht Vertreter/innen ihrer Herkunftsländer, sondern sind den Fraktionen der nationalen Parlamente (z. B. Europäische Volkspartei, Sozialisten, Liberale) zuzuordnen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) Der EuGH ist das oberste Gericht der EU. Seit 1989 ist dem EuGH ein Europäisches Gericht 1. Instanz vorgeschaltet. Jedes Mitgliedsland nennt je eine/n Richter/in. Der EuGH wird von acht Generalanwäl- ten und -anwältinnen unterstützt. Der Europäische Rechnungshof (EuRH) Der EuRH ist für die Rechnungsprüfung sämtlicher Einnahmen und Ausgaben und deren Kontrolle auf Rechtmäßigkeit und Sparsamkeit zuständig. Europäische Zentralbank (EZB) (siehe Themenbereich Geld und Währung) Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv

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