Volkswirtschaft gestalten, Schulbuch

106 Unter Missbrauch versteht man die Behinderung der Wettbewerbsintensität. Eine dominante Marktstellung alleine ist noch nicht strafbar. (Es ist wünschenswert, dass sich Unternehmen bemü- hen, eine überlegene Leistung zu erbringen und die Wünsche der Kunden und Kundinnen bestmög- lich zu erfüllen.) Nur der Missbrauch einer dominanten Position wird geahndet. Zusammenschlüsse und Übernahmen: Projekte, die zu einer stärkeren Konzentration der Unternehmen führen, müssen gemäß der „EU merger-regulation 4064/89“ der „Merger Task Force“ gemeldet werden, die in be- gründeten Fällen Verhaltens- oder Strukturmaßnahmen vorschreiben kann. Art. 107 AEUV: Beihilfen der Nationalstaaten Art. 107 verbietet den Nationalstaaten Beihilfen generell, wenn sie den Wettbewerb zu verfälschen drohen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Unter bestimmten Voraus- setzungen kann von den prinzipiellen Verboten bei Zusammenschlüssen abgesehen werden, Ú wenn eine Maßnahme der Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts dient, Ú wenn Verbraucher/innen angemessen am Gewinn beteiligt werden und Ú wenn der Wettbewerb nicht ausgeschaltet wird. Um die Verwaltung von erlaubten Beihilfen zu vereinfachen, gibt es für bestimmte Bereiche eine „Gruppenfreistellung“. Die EU-Kommission genehmigte für kleine und mittlere Unternehmen (KMUs), für Ausbildungs- und Beschäftigungsbeihilfen, für regionale Entwicklung, Umweltschutz und Landwirtschaft eine Ausnahmeregelung. Außerdem gibt es sogenannte De-minimis-Beihilfen, bei denen „Bagatellbeträge“ vergeben werden, die vom Verbot als ausgenommen gelten. 6.2 Österreichische und europäische Institutionen der Wettbewerbspolitik Zu den wichtigsten Institutionen auf österreichischer Ebene, die mit der Umsetzung der Wettbewerbs- politik betraut sind, zählt die Bundeswettbewerbsbehörde (BWB), welche die Einhaltung der recht- lichen Regeln überwacht. Ihr beigestellt ist die Bundeswettbewerbskommission (Expertengremium, das Vorschläge und Expertisen für die BWB erarbeitet). Mit der rechtlichen Behandlung von Streitfäl- len (insbesondere österreichischer Dimension) befassen sich der Bundeskartellanwalt (der Justizmi- nisterin unterstellt) und das Kartellgericht (beim OLG Wien) sowie der OGH als Kartellobergericht. In jenen Bereichen, die durch ein „natürliches Monopol“ gekennzeichnet sind, wurden Regulatoren und Aufsichtsbehörden eingerichtet. Diese Bereiche, die erst in den letzten Jahren liberalisiert wur- den, werden durch „Sonderwettbewerbsbehörden“ überwacht. Es sind dies die Bereiche Energie, also Strom und Gas (E-Control), Rundfunk und Telekom (RTR – Rundfunk & Telekom Regulierungs-GmbH) und Schienenverkehr (SCG – Schienencontrol GmbH). In der österreichischen Gesetzgebung sind das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG), das Kartellgesetz (KartG) sowie das Wettbewerbs-Dere- gulierungsgesetz in diesem Zusammenhang von besonderer Bedeutung. Auf europäischer Ebene ist die EU-Kommission (Generaldirektion „Wettbewerb“) die wichtigste In- stanz. Der europäische Gerichtshof hat in Streitfragen zwischen der Kommission und betroffenen Unternehmen Entscheidungen zu treffen. Die Implementierung des europäischen Binnenmarktes und die damit verbundenen zunehmenden länderübergreifenden Aktivitäten zeigen die Notwendigkeit einer grenzüberschreitenden Kontrolle von Aktivitäten, die den Wettbewerb beschränken könnten. Beispiele dafür sind die Bereiche Energie (v. a. Strom und Gas), Telekommunikation und Postwesen. 6.3 Liberalisierung und Dienstleistungsrichtlinie Ein wichtiger Teil der EU-Wettbewerbspolitik ist das Zurückdrängen von staatlichen Monopolen in den EU-Mitgliedsländern. Viele Monopole und Oligopole im Gas-, Wasser- und Strombereich, Eisenbahn- wesen, Telekommunikation und Post mussten ihre staatlich geschützten Sonderstellungen aufgeben und sich der Konkurrenz am Markt unterwerfen. Die EU-Wettbewerbspolitik gestattet keine Privi- legien. Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv

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