Volkswirtschaft gestalten, Schulbuch

105 Markt & Preis 6 Europäische Wettbewerbspolitik Bearbeiten Sie dieses Kapitel und Sie können Ú Ziele der Wettbewerbspolitik analysieren, Ú die wichtigsten Vorschriften der Wettbewerbspolitik erläutern, Ú Wettbewerbspolitik im Institutionengefüge einordnen. 6.1 Regelungen der Wettbewerbsbeschränkungen Verboten sind alle Absprachen zwischen rivalisierenden Unternehmen, die zu einer Wettbewerbs- beschränkung führen können (Kartellverbot). Ebenso ist der Missbrauch eines Großunternehmens gegeben, wenn es seine marktbeherrschende Stellung ausnützt. Beides ist mit dem Gemeinschafts- recht unvereinbar. Unzulässig sind Unternehmenszusammenschlüsse, wodurch eine marktbeherr- schende Stellung den Wettbewerb in der EU behindert. Die EU-Kommission hat das Recht, wettbe- werbsbeschränkende Fusionen und Übernahmen zu kontrollieren, zu verbieten und Strafen auszu- sprechen. Die EU sieht weiters ein Verbot von staatlichen Beihilfen vor, sofern diese den Wettbewerb verfälschen und den Handel zwischen den Mitgliedsländern beeinträchtigen. Die Kommission überprüft fortlaufend das bestehende Beihilfenreglement auf die Vereinbarkeit mit den genannten Kriterien. Grundlagen der EU-Wettbewerbspolitik Zentrale Grundlagen der europäischen Wettbewerbspolitik sind der Vertrag über die Europäische Uni- on (EUV: Maastricht 1992; geändert durch die Verträge von Amsterdam 1997, Nizza 2001 und Lissabon 2007) und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV; Lissabon 2007), die direkt anzuwenden sind. Die darin enthaltenen Grundsätze wurden auch in der nationalen Gesetzgebung berücksichtigt (KartG 2005). Art. 101 AEUV: Horizontale und vertikale Abkommen Art. 101 (1) verbietet Abkommen, die den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen (können) und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarktes bezwecken oder bewirken (auch potentiell). Art. 101 (2) erklärt solche Abkommen für nichtig. Art. 101 (3): Ausnahmen sind zulässig, wenn das Abkommen dem technischen oder wirtschaftlichen Fortschritt dient und den Konsumenten/Konsumentinnen einen fairen Anteil am Gewinn zukom- men lässt. Art. 101 befasst sich sowohl mit horizontalen (Unternehmen derselben Produktionsstufe betreffen- den) als auch mit vertikalen (sich über verschiedene Produktionsstufen erstreckenden) Abkommen. Art. 102 AEUV: Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung Art. 102 verbietet den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung, sofern sie den Handel zwi- schen den Mitgliedstaaten beeinflussen kann. Damit gemeint sind insbesondere ausbeutendes Ver- halten, überzogene Preise und ausschließende Praktiken (Exklusivverträge, Lieferausschlüsse, Produkt- bündelung). Damit sich ein Unternehmen strafbar macht, müssen zwei Bedingungen gegeben sein: 1. Das Bestehen einer dominanten Position muss nachgewiesen werden. 2. Der Missbrauch dieser dominanten Position muss bewiesen werden. KOMPETENZEN Wettbewerbspolitik bezeichnet ein Bündel an Maßnahmen und Vorschriften, die eine Beschrän- kung des Wettbewerbs (Marktstruktur und Verhalten von Firmen) zu Lasten der Wohlfahrt der Ge- sellschaft vermeiden sollen. Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv

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