Vorwissenschaftliche Arbeit

6 Gesetzliche Grundlagen für die vorwissenschaftliche Arbeit Seit dem Schuljahr 2014/15 gelten für die Reifeprüfung neue Regelungen. Die Reifeprüfung umfasst nun folgende drei Säulen: • Vorwissenschaftliche Arbeit (VWA) • Klausuren • Mündliche Prüfungen Mit der ersten Säule der Reifeprüfung beschäftigt sich dieses Buch. Die VWA besteht aus folgenden Schritten: • dem Verfassen einer schriftlichen Arbeit, deren • Präsentation und der anschließenden • Diskussion mit den Prüferinnen und Prüfern. Alle drei Elemente bilden die Grundlage der Beurteilung. Das Österreichische Schulunterrichtsgesetz beschreibt die VWA als „eine abschließende Arbeit (einschließlich deren Präsentation und Diskussion), die selbstständig und außerhalb der Unterrichtszeit zu erstellen ist (in höheren Schulen auf vorwissenschaftlichem Niveau; mit Abschluss- oder Diplomcharakter).“ 1 Weiter heißt es: „Die Aufgabenstellung ist […] unter Beachtung des Bildungszieles der jeweiligen Schulart (Schulform, Fachrichtung) so zu gestalten, dass der Prüfungskandidat um- fangreiche Kenntnisse und die Beherrschung von dem jeweiligen Prüfungsgebiet oder der jeweiligen Fachdisziplin angemessenen Methoden sowie seine Selbstständigkeit bei der Aufgabenbewältigung und seine Fähigkeit in der Kommunikation und Fachdis- kussion im Rahmen der Präsentation und Diskussion unter Beweis stellen kann.“ 2 Laut Gesetz sind Sie also verpflichtet, selbstständig eine schriftliche Arbeit zu einem selbst gewählten Thema zu verfassen. Diese soll einen bestimmten Umfang aufweisen und nach wissenschaftlichen Kriteri- en durchgeführt werden. Das bedeutet unter anderem, dass Sie sich mit der entsprechenden Literatur be- schäftigen, diese richtig zitieren, evtl. eigene Experimente oder Interviews durchfüh- ren und die Ergebnisse Ihrer Forschung fachlich korrekt darlegen und mit Ergebnis- sen anderer Forscher/innen vergleichen. Außerdem müssen Sie Ihre Arbeit vor der Prüfungskommission präsentieren und im Rahmen der Diskussion auf Fragen eingehen. Und über all Ihre Schritte müssen Sie ein fortlaufendes Protokoll führen, wodurch sie auch für andere nachvollziehbar werden. Dieses Protokoll geben Sie zusammen mit Ihrer schriftlichen Arbeit ab. Die vorwissenschaftliche Arbeit 1 Vgl. SchUG § 34 Abs. 3 2 Vgl. SchUG § 37 Abs. 3 Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des V rlags öbv

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