Wirtschaft gestalten HAK V, Arbeitsbuch BW

120 Konkursverfahren Hannes T. hätte es auch schlimmer treffen können und es hätte ein Konkursverfahren eingeleitet werden müssen. Den Antrag zur Eröffnung eines Konkursverfahrens kann sowohl der Schuldner als auch ein Gläubiger beim Insol­ venzgericht stellen. Schuldner müssen innerhalb von 60 Tagen ab Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die­ sen Antrag stellen. Stellt ein Gläubiger den Antrag, ist ein Vorverfahren notwendig. Bevor das Insolvenzverfahren (hier in Form eines Kon­ kursverfahrens) eröffnet wird, kommt es zur Überprüfung, ob kostendeckendes Vermögen vorhanden ist bzw. ob ein Kostenvorschuss geleistet werden kann. Ist dies nicht möglich, kommt es zur Abweisung des Insolvenzantrags mangels kostendeckenden Vermögens . Das anstehende Konkursverfahren wird veröffentlicht und die Gläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen anzumelden . Die Verfügungsgewalt über das Unterneh­ men geht auf eine/n Insolvenzverwalter/in über – diese/r führt jetzt die Geschäfte. Die Forderungen werden geprüft und im Rahmen einer Versammlung (innerhalb von 90 Tagen ab Eröffnung des Verfahrens) wird über die sofortige Schließung oder vor­ läufige Fortführung des Unternehmens entschieden. Das vorhandene Vermögen wird im Anschluss verwertet (Verkauf bzw. Versteigerung). Es wird die Quote (in der Praxis oft < 5%) ermittelt, die an die Gläubiger ausgezahlt werden kann. Nach Auszahlung einer Quote an die Gläubiger wird das Verfahren aufgeho­ ben. Kann keine Quote an die Gläubiger ausbezahlt wer­ den, kommt es zu einer Aufhebung des Insolvenzverfah­ rens mangels vorhandenen Vermögens. Der Schuldner ist über sein Vermögen (sofern es noch vor­ handen ist) wieder frei verfügungsberechtigt. Er wird nur insoweit von seinen Verbindlichkeiten befreit, als die Quo­ te an die Gläubiger ausbezahlt wurde. Die Restschuld bleibt 30 Jahre lang aufrecht (die Wahrscheinlichkeit, dass Gläubiger auch noch den Rest bekommen, ist allerdings äußerst gering). Das Unternehmen wird geschlossen . Der Wechsel von einem Konkursverfahren in ein Sanierungsverfahren ist nicht möglich. Insolvenz­ antrag Veröffent­ lichung Ermittlung und Auszahlung der Quote keine Restschuld­ befreiung Anmeldung der Forderungen Eröffnung Konkurs­ verfahren Abweisung mangels Kosten­ deckung Versammlung Unternehmen wird geschlossen – Schulden bleiben bestehen Verwertung des vorhandenen Vermögens Schließung Unternehmens des Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv

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