Wirtschaft gestalten HAK V, Arbeitsbuch BW

117 Unternehmen auflösen Hannes T. hofft, dass sein Antrag des Sanierungs­ plans angenommen wird. Dazu muss die Mehrheit der anwesenden Gläubiger zustimmen ( Kopfmehr- heit ). Diese zustimmende Kopfmehrheit muss auch mehr als die Hälfte der Forderungen gegenüber dem Schuldner besitzen ( Kapitalmehrheit ). Beide Voraussetzungen kann Hannes T. erfüllen. Somit wird der Sanierungsplan angenommen , es kommt zur Aufhebung des Verfahrens und Hannes T. kann wieder über sein Unternehmen verfügen. Mit der Erfüllung des Sanierungsplans erlöschen auch die Restschulden. Das Unternehmen bleibt beste- hen . Wäre der Sanierungsplanantrag gescheitert , strebte er den Sanierungsplan nicht an oder zöge er ihn zurück bzw. erfüllte er die Quote nicht, würde ein Konkursverfahren eingeleitet . Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung Hannes T. hätte auch die Möglichkeit gehabt, die Verfügungsmacht über sein Unternehmen im Sanie- rungsverfahren zu behalten . Der Ablauf beim Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung ist imWesent­ lichen ident. Folgende Abweichungen gibt es allerdings: ÚÚ Im vorliegenden Sanierungsplan muss eine Quote von mindestens 30% angeboten werden. Diese Quote ist innerhalb von zwei Jahren zu erfüllen. ÚÚ Dem Insolvenzantrag sind aussagekräftige Dokumente (z.B. Vermögensverzeichnis, Übersicht über den Schuldenstand, Finanzplan für die folgenden 90 Tage) beizufügen. ÚÚ Hannes T. (der Schuldner) kann sein Unternehmen selbst weiterführen (Eigenverwaltung) . Für Tä­ tigkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehören (z.B. der Kauf oder Verkauf eines Grundstücks, der Rücktritt oder die Kündigung von bestimmten Verträgen), benötigt er die Zustimmung der Insolvenzverwalterin (Sanierungsverwalterin). Es finden daher regelmäßig Bespre­ chungen der Insolvenzverwalterin mit Hannes T. statt. ÚÚ Die erste Gläubigerversammlung hat in der Regel innerhalb von drei Wochen ab Eröffnung des Verfahrens stattzufinden. Unter bestimmten Umständen wird dem Schuldner die Eigenverwaltung entzogen . Dies ist insbeson­ dere der Fall, wenn: ÚÚ Umstände bekannt sind, dass die Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führt, ÚÚ der Finanzplan nicht eingehalten werden kann, ÚÚ der Sanierungsplan von den Gläubigern nicht innerhalb von 90 Tagen angenommen wird oder ÚÚ die Entziehung der Eigenverwaltung vom Schuldner beantragt wird. Ein Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung kann somit zu einem Sanierungsverfahren ohne Eigen­ verwaltung werden, das letztendlich auch in einem Konkursverfahren enden kann. Nach Erfüllung des Sanierungsplans erlöschen die Restschulden und der Schuldner hat wieder die volle Verfügungsbefug­ nis über sein Unternehmen. Mit einem Sanierungsverfahren kann somit die Chance genutzt werden, die Auflösung des Unterneh- mens zu vermeiden . Einleitung des Konkurs­ verfahrens Auszahlung der Quote Restschuld erlischt Antrag auf Annahme des Sanierungsplans Aufhebung des Insolvenz­ verfahrens Scheitern des Sanierungsplans Annahme des Sanierungsplans Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv

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