Wirtschaft gestalten HAK V, Arbeitsbuch BW

115 Unternehmen auflösen Verfahrensarten im Insolvenzverfahren Sanierungsverfahren Konkursverfahren mit Eigenverwaltung ohne Eigenverwaltung Ziel: Verwertung des vorhandenen Vermögens und Schließung des Unternehmens Ziel: Sanierung des Unternehmens Bei allen drei Verfahrensarten sind nicht alle Forderungen gleich. Bestimmte Forderungen und An- sprüche werden bevorzugt behandelt und sind zuerst zu erfüllen. Art der Forderung Beschreibung Aussonderungsansprüche Gegenstände, die sich beim Schuldner/bei der Schuldnerin be­ finden, jedoch im Eigentum anderer Personen sind, können von diesen zurückgefordert (= ausgesondert) werden: z.B. ein Fir­ men-Pkw, der unter Eigentumsvorbehalt verkauft wurde. Absonderungsansprüche Pfandrechte, die der Sicherung von Forderungen dienen, bewir­ ken Absonderungsansprüche. Der Erlös aus der Pfandsache – z.B. eine auf ein Grundstück oder Gebäude eingetragene Hypothek (= Pfandrecht) steht ausschließlich den berechtigten Gläubigern zur Verfügung. Das Erfüllen von Absonderungsansprüchen kann im Insolvenz­ verfahren die Fortführung des Unternehmens gefährden. Des­ halb darf vor Ablauf von sechs Monaten ab Eröffnung des Verfah­ rens die Erfüllung von Absonderungsansprüchen (mit wenigen Ausnahmen) nicht gefordert werden. Masseforderungen Forderungen, wie die Kosten des Insolvenzverfahrens, Löhne und Gehälter der Arbeitnehmer/innen, Beiträge zur Sozialversiche­ rung und andere öffentliche Abgaben zählen zu den Masseforde­ rung. Insolvenzforderungen Alle sonstigen Forderungen, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens schon bestanden haben, zählen zu den In­ solvenzforderungen. Von diesen Forderungen erhalten die Gläu­ biger ja nach Verfahrensart einen unterschiedlich hohen Anteil (= Quote). Diese Quote kann je nach Ausgang des Verfahrens zwi­ schen 0 und 30% betragen. In Ausnahmefällen ist auch eine höhere Quote möglich. Insgesamt kommen die Regelungen des Insolvenzrechts den Schuldnerinnen und Schuldnern sehr weit entgegen, um den Bestand der Unternehmen und somit auch der Arbeitsplätze zu sichern. Es profitie­ ren aber auch die Gläubiger davon, wenn Unternehmen weiter bestehen bleiben und Quoten ausge­ schüttet werden. Das Schicksal vonVerträgen in der Insolvenz In vielenVerträgen undAllgemeinen Geschäfts- bedingungen findet man Klauseln, in denen steht, dass der bestehendeVertrag im Fall einer Insolvenz als aufgelöst gilt bzw. gekündigt wer- den kann. Diese Möglichkeit der Vertragsauflösung bzw. -kündigung hat oft dazu geführt, dass die Fort- führung des Unternehmens und somit auch die Sanierung am Verhalten der Vertragspartner gescheitert sind. Diese Möglichkeiten der Vertragsauflösung werden beim neuen Insolvenzrecht beschränkt und das ordentliche Kündigungsrecht bzw. Rücktrittsrecht für die Dauer von sechs Mona- ten (mit wenigen Ausnahmen) ausgeschlossen. Davon betroffen sind ausschließlich Verträge, derenAuflösung die Fortführung des Unterneh- mens gefährden könnte (z. B. Miete, Leasing, Energie). gf Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv

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