Wirtschaft gestalten HAK V, Arbeitsbuch BW

107 Krisen erkennen und bestehen Sämtliche Maßnahmen, die bisher angeführt wurden, werden nach innen wirksam . Es gibt aber auch Maßnahmen, die nach außen wirksam werden, um eine Unternehmenskrise zu bewältigen. Maßnahmen, die nach außen wirksam werden: 1. Änderung der Rechtsform Ähnlich wie bei der Gründung gelten auch bei der Änderung der Rechtsform die gleichen Überlegun­ gen. Diese beziehen sich z.B. auf Mindestkapitel, Haftung , Möglichkeit der Mitarbeit, Kreditwürdigkeit, Steuerbelastung und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten . Vor allem in einer Liquiditätskrise ist die Kapitalbeschaffung von besonderer Bedeutung. Hier besteht die Möglichkeit durch die Aufnahme neuer Gesellschafter oder durch die Umwandlung einer Perso­ nengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft dem Unternehmen frisches Kapital zuzuführen. Dadurch soll das weitere Bestehen des Unternehmens gesichert werden. Für den/die Unternehmer/in bedeutet die Aufnahme von neuen Gesellschaftern jedoch häufig einen Verlust an Einfluss. Überneh­ men die neuen Gesellschafter/innen auch noch Haftungen für Kredite, kann zusätzliches Kapital auf­ gebracht werden. 2. Verkauf des Unternehmens Sehen Unternehmer/innen keine Chance mehr, ihr Unternehmen selbst weiterzuführen, stellt die Über­ gabe (Verkauf) des Unternehmens eine Möglichkeit dar, den weiteren Bestand zu sichern. Für Investo­ ren kann auch ein wirtschaftlich angeschlagenes Unternehmen durchaus interessant sein, weil sie sich Synergieeffekte und Kosteneinsparungen erwarten. Zusätzlich kann auch der eigene Marktanteil ausgebaut werden und man erhält Zugang zu neuem Know-how und qualifizierten Mitarbeiter/innen. Leider droht manchen Unternehmen nach dem Ver­ kauf die Zerschlagung. Profitable Teilbereiche werden rasch verkauft, weniger profitable geschlossen. 3. Sicherung des Fortbestands des Unternehmens durch außergerichtlichen Vergleich Kann man in einer Liquiditätskrise seinen Zahlungen nicht mehr im vollen Um­ fang nachkommen und bestehen die Zahlungsschwierigkeiten zur vorüberge­ hend, kann das Unternehmen versuchen, mit den Gläubigern einen außerge- richtlichen Vergleich („Stiller Ausgleich“) zu schließen. Dabei verzichten alle Gläubiger freiwillig auf einen Teil ihrer Forderungen . Zahlt der/die Schuldner/in fristgerecht die vereinbarte Quote (= Prozentsatz der Schuld, der beglichen werden muss), so erlischt die Restschuld. Die Mitwirkung eines Gerichts ist dabei nicht notwendig – die Vereinbarung ist „still“. Für den Schuldner fallen keine Gerichts- und Verwaltungskosten an und seine Liquiditätskrise wird auch nicht öffentlich gemacht. Die einzelnen Gläubiger müssen auch nicht gleich behandelt werden – allerdings müssen sie alle der außergerichtlichen Vereinbarung zustimmen. Die Quote beträgt in der Regel mindestens so viel, wie bei einem gerichtlichen Verfahren im günstigsten Fall herauskommen wird (meist 30%). Die Zustimmung der Gläubiger hängt in erster Linie davon ab, wie gut ihre Forderung besichert ist. Führen auch diese Maßnahmen nicht zum Erfolg und können den Weiterbestand des Unternehmens nicht sichern, bleibt noch die Möglichkeit, ein gerichtliches Verfahren zur Krisenbewältigung in An­ spruch zu nehmen (siehe Kapitel 7, Seite 112). Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv

RkJQdWJsaXNoZXIy ODE3MDE=