Wirtschaft gestalten HAK IV, Arbeitsbuch BW

146 ÚÚ Dokumenteninkasso (documents against payments, D/P): Der Verkäufer übergibt nach Versendung der Ware sämtliche Dokumente (insb. Transportpapiere) seiner Bank, die sie an die Bank des Käu- fers weiterleitet. Die Bank übergibt dem Käufer die Dokumente nur, wenn dieser die Zahlung an den Verkäufer freigibt. Der Verkäufer erhält somit das Geld und der Käufer kann die Ware mit den Doku- menten abholen (z.B. am Hafen). Wenn der Käufer die Dokumente jedoch nicht annimmt, z.B. weil er die Ware nicht mehr haben möchte, erhält der Verkäufer kein Geld, obwohl er die Ware schon weggesendet hat. Zur Vermeidung dieses Annahmerisikos kann ein Akkreditiv vereinbart werden. Verkäufer (Exporteur) Bank Käufer (Importeur) Bank zahlt erst, wenn Käufer Dokumente annimmt 0. Anfrage oder Ausschreibung 1. Angebot 2. Bestellung 3. Lieferung 8. Abholung 5. Weiterleitung der Dokumente 7. Überweisung der Rechnungssumme Hafen 6. Prüfung und Übernahme der Dokumente 4. Einreichung der Dokumente D D D D Nach Abschluss des Kaufvertrages (1) und (2) über Kabel für einen U-Bahnbau in Istanbul im Wert von 1 Mio. EUR, versendet die SKW die Ware (3) und reicht bei ihrer Bank einen Inkassoauftrag und die Lieferdokumente ein (4). Wenn der Käufer die Dokumente von seiner Bank entgegennimmt (6), über- weist diese die Kaufsumme nach Österreich (7) und der Käufer kann die Ware abholen (8). ÚÚ Dokumentenakkreditiv („letter of credit“, L/C): Der Käufer gibt seiner Bank mit der Akkreditiver- öffnung die Anweisung, dem Verkäufer den Kaufpreis zu überweisen, wenn dieser die vereinbarten Dokumente (insb. Transport-, Versicherungs- und Zollpapiere) rechtzeitig übergibt. Verkäufer (Exporteur) Käufer (Importeur) 0. Anfrage oder Ausschreibung 1. Angebot inkl. Akkreditivvereinbarung 2. Bestellung inkl. Akkreditivvereinbarung 6. Lieferung 10. Abholung 4. Akkreditiv 8. Weiterleitung der Dokumente 9a. Überweisung der Rechnungssumme Hafen 9b. Weiterleitung der geprüften Dokumente 7. Einreichung der Dokumente zahlt, sobald Dokumente eintreffen 3. Akkreditiv- eröffnung(-santrag) 5. Weiterleitung des Akkreditivs D D D D A A A Bank Bank Der Verkäufer verlangt im Angebot „Lieferung gegen unwiderrufliches Akkreditiv“ (1). Der Käufer be- stellt (2), eröffnet bei seiner Bank das Akkreditiv und definiert alle Dokumente, die er wünscht (3). Das Akkreditiv wird über die Bank (4) an den Verkäufer weitergeleitet (5). Nun hat der Verkäufer Sicherheit über Abnahme und Zahlung und kann die Ware liefern (6). Der Verkäufer muss alle geforderten Doku- mente bei seiner Bank einreichen (7), welche diese an die Bank des Importeurs weiterleitet (8) und die Zahlung erhält (9). Gleichzeitig werden die Dokumente dem Käufer ausgehändigt, der damit die Ware (z.B. beim Hafen) abholen lassen kann (10). Die Akkreditivvereinbarung ist somit ein enormer Vorteil für den Verkäufer, da sowohl das Risiko des Zahlungsausfalls des Kunden als auch das Abnahmerisiko verhindert wird, da die Bank des Käufers jedenfalls zahlen muss, sobald die Dokumente korrekt weitergeleitet wurden. Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv

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