Wirtschaft gestalten HAK IV, Arbeitsbuch BW

142 5.5.1 Rechtsicherheit vereinbaren Befinden sich Verkäufer und Käufer in Österreich, gilt das österreichische Recht (z.B. UGB, ABGB) und eventuelle Streitigkeiten werden vor einem österreichischen Gericht ausgetragen. Ist der Geschäfts- partner (Exporteur oder Importeur) in einem anderen Land, so muss genau ver- einbart werden, welches Recht gelten soll und welches Gericht bzw. Schiedsge- richt im Streitfall zuständig sein soll. Unterschiedliche Rechtssysteme: Wird ein Vertrag mit einem amerikanischen Unternehmen nach US-Recht abgeschlossen, so ist dieser etwa zehnmal länger als ein Vertrag nach österreichischem Recht. In Österreich würde nämlich bei nicht vereinbarten Teilen das Gesetz gelten, nach US-Recht müssten jedoch sämtliche Fälle berücksichtigt werden, da es nur wenig gesetzliche Regelungen gibt und sich die Rechtsprechung insbesondere nach Fällen richtet. Anwendbares Recht: Österreichisches Recht (ABGB, UGB, …), UN-KaufR oder fremdes Recht ÚÚ Wird zwischen Unternehmen bei Warenlieferungen nichts vereinbart, gilt das UN-Kaufrecht. Das UN-Kaufrecht regelt Pflichten und Rechte von Verkäufer und Käufer, wobei sich viele Regelungen vom österreichischen ABGB und UGB unterscheiden. Beispiel: „Die Parteien vereinbaren österreichisches Recht als auf den Vertrag anwendbar. Die An- wendung des UN-Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen.“ ÚÚ Bei einem Geschäft mit Verbrauchern gilt meist das Recht jenes Landes, in dem der Verbraucher beheimatet ist. Gerichtsstand: Nachteile bei einer Prozessführung im Ausland: ÚÚ Sprache: Schriftstücke und Verhandlung in einer Fremdsprache ÚÚ Prozesskosten(ersatz): In Österreich trägt diese der Prozessverlierer, in den meisten europäischen Staaten legt der Richter den Kostenersatz fest und in den USA trägt jede Partei die eigenen Kosten. ÚÚ Qualität der Gerichte: In manchen Ländern können Prozesse jahrelang dauern. ÚÚ Weitere Kosten: Reisekosten, Kosten für beglaubigte Übersetzungen, erhöhte Anwaltskosten, … Beispiel: „Für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten vereinbaren die Parteien die Zu- ständigkeit der Gerichte in Genf.“ Schiedsgericht: Die Vereinbarung eines österreichischen Gerichtsstandes nützt etwa bei einem Ver- tragspartner aus Hong Kong nichts, da ein österreichisches Urteil in Hong Kong nicht vollstreckt wer- den kann. Urteile eines gemeinsam vereinbarten Schiedsgerichts (z.B. Wirtschaftskammer in Wien) sind jedoch fast weltweit vollstreckbar. Daher werden häufig Schiedsgerichte vereinbart (insb. bei Verträgen mit höheren Auftragssummen). Was ist ein Schiedsgericht? Die Entscheidung eines Schiedsgerichts ist wesentlich schneller und hat dieselbe Wirkung wie das Urteil eines staatlichen Gerichts (inkl. Möglichkeit der Zwangsvollstreckung) und es ist fast weltweit vollstreckbar! Der Schiedsort, die Sprache etc. können frei gewählt werden. Üblicherweise werden ein oder drei Schiedsrichter (z.B. aus Schiedsrichterlisten) gemeinsam ausgewählt. Als Schiedsrichter können auch Fachleute (z.B. Sachverständige) nominiert werden. Da ein Schiedsgericht hohe Kosten verursacht, ist die Anwendung erst ab ca. 100.000,00 EUR Streit- wert sinnvoll. Im internationalen Bereich haben Schiedsgerichte große Bedeutung. Webtipp: Beispiele für Schiedsgerichte: Internationale Handelskammer in Paris, London Court of In- ternational Arbitration, Züricher Handelskammer, Internationales Schiedsgericht der WKO. Beispiele für Regelungen nach dem UN-KaufR: • Käufer hat Annahmezwang, sonst Rücktrittsmöglichkeit des Verkäufers • 14 Tage „Beanstandungsfrist“ bei der Annahme • Im Gewährleistungsfall kann Reparatur, jedoch keine Ersatzlieferung verlangt werden Link 6re6za Link ch64rn Linksammlung 6ve234 Damit das UN-KaufR nicht gilt, muss es ausdrücklich ausgeschlossen werden. Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv

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