Zeitbilder 3, Begleitband für Lehrerinnen und Lehrer

44 aufgeschlossen sind. Ähnlich wie die Berufstätigen stehen auch Erstwählerinnen der Politik eher distanziert gegenüber. Wichtig, so die Erkenntnisse der Studie, ist die erste Teilnahme an einer Wahl. Bei jenen, die schon bei der ersten Gelegenheit nicht wählen, ist die Gefahr, zum ständigen Nichtwähler/zur ständigen Nichtwählerin zu werden, groß. Hinweise zu Methodik/Didaktik: Zahlreiche Bürgerinnen und Bürger sehen die Herabsetzung des Wahlalters auf 16 Jahre kritisch. Auch betroffenen Jugendliche sind nicht uneingeschränkt begeistert. In der Klasse kann dies diskutiert werden. Informationen zu den Seiten 148 und 149: Das Kapitel „Demokratie braucht Parteien“ gibt einen Überblick über die Wichtigkeit von Parteien in einer Demokratie und beschreibt die Wahlen und Aufgaben des Bundespräsidenten. Zum Inhalt: Die Entwicklung des Parlamentarismus und des freien und gleichen Wahlrechts gelten als Grundvoraussetzungen für den formal notwendigen Rahmen eines demokratischen Systems und waren in Österreich das Produkt längerfristiger gesellschaftlicher Kompromisse. Die Reichsratswahlordnung von 1873 setzte ein erstes demokratiepolitisches Signal. Wählen durften Großgrundbesitzer/innen, die älter als 24 Jahre waren und die damit einen Vertreter in den Reichsrat entsenden konnten. Im Laufe der Jahre kristallisierten sich zwei Massenparteien heraus, die Sozialdemokraten und die Christlichsoziale Partei. Das allgemeine Wahlrecht für Männer konnte 1907 errungen werden. Die Wähler waren 24 Jahre und älter, mussten seit mindestens drei Jahren die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und eine einjährige Sesshaftigkeit im Staat vorweisen. Das passive Wahlrecht konnte mit 30 Jahren erlangt werden. Frauen durften erst mit Einführung des allgemeinen Wahlrechts 1918 wählen. Hinweise zu Methodik/Didaktik: Schülerinnen und Schüler können diskutieren, welche Inhalte sie vertreten würden, sollten sie eine neue Partei gründen. Informationen zu den Seiten 150 und 151: Im Kapitel „Wahlwerbung und Parteiprogramme“ werden die Strukturen von Wahlwerbung und Wahlkampf beschrieben. Zum Inhalt: Seit Juli 2017 gilt für wahlwerbende Parteien die Wahlkampfkostenobergrenze von sieben Millionen Euro. Mit dem Parteiengesetz 2012 wurde vorgeschrieben, dass keine Partei zwischen Stichtag und Wahltag mehr als sieben Millionen Euro für Wahlwerbung ausgeben darf, Überschreitungen werden bestraft. Alle Parteien versicherten, die Obergrenze einhalten zu wollen. Will eine Kandidatin/ein Kandidat bei einer Nationalratswahl österreichweit antreten, benötigt sie/er 2600 Unterschriften. Dann kann sie/er die Wahlwerbung starten. Das Internet spielt bei Wahlwerbungen eine große Rolle. Allerdings gilt die Zusendung elektronischer Wahlwerbung als unerbetene Nachricht zu Zwecken der Direktwerbung und ist auch für politische Parteien nach dem Telekommunikationsgesetz und dem E-Commerce-Gesetz ohne vorherige Einwilligung der Empfängerin/des Empfängers nicht erlaubt. Adressierte politische Werbung fällt ebenso unter den Begriff der Direktwerbung. Darunter ist eine Sendung zu verstehen, die allein aus Anzeigen- und Marketing- oder Werbematerial besteht. Potentielle Wählerinnen und Wähler können die Verwendung ihrer Daten für Werbezwecke ausschließen. Hinweise zu Methodik/Didaktik: Wahlwerbung und Wahlplakate zu dekonstruieren gehört mit zu den wesentlichen Aufgaben der Politischen Bildung. Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv

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