Zeitbilder 2, Begleitband für Lehrerinnen und Lehrer

49 Das Wort „Lehen“ steht für das Recht an gelehntem (geliehenem) Grund und Boden, Münzrecht, etc. Das Lehenswesen beschreibt die Beziehung zwischen Lehensherren und Vasallen. Diese Gesellschaftsstruktur entsteht nicht nur in Europa, sondern auch zB in Japan. Die Dienste, die der Lehensmann zu leisten hatte, waren insbesondere Kriegsdienste. Hinweise zu Methodik/Didaktik: Besonders deutlich wird die hierarchische Gliederung der mittelalterlichen Lehensgesellschaft, wenn die Schüler/innen zB im Treppenhaus diese in Form einer Lehenspyramide nachstellen können. Die Ständeordnung einer Gesellschaft kann auch am Beispiel Indiens (Kasten) dargelegt werden. Informationen zu den Seiten 128 und 129: Zum Inhalt: Die Grundherrschaft bildete vom frühen Mittelalter bis ins 19. Jahrhundert das Fundament für die politische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Struktur nahezu aller europäischen Staaten und Territorien. Im Kaiserreich Österreich bestand sie bis 1848. Sie verband den Besitz von Grund und Boden mit der Ausübung bestimmter Hoheitsrechte gegenüber den Bewohnern der Grundstücke. Die Grundherrschaft im weiteren Sinn (die in der Regel auf Verleihung oder Schenkung seitens des Landesfürsten beruhte, mit dessen Zustimmung sie auch verkauft, verpfändet oder vererbt werden konnte) umfasste die Gerichts- und Verwaltungshoheit über die Bewohner eines Siedlungssprengels (Dorf, Markt oder Stadt) und den Anspruch auf bestimmte Leistungen der Bewohner, wie etwa Robot (unentgeltlicher Arbeitseinsatz zu bestimmten Terminen) sowie Steuer- und Gefolgschaft im Kriegsfall. Die Gegenleistung des Grundherrn bestand in „Schutz und Schirm“ der Bewohner, das heißt in der Sorge für ihr Wohl und ihre Sicherheit. Bei jedem Wechsel in der Person des Grundherrn leisteten dieser und die Gemeinde der Bewohner ein wechselseitiges Gelöbnis (Huldigung). Erwerb und Ausübung von Grundherrschaften im weiteren Sinn waren dem Landesfürsten, dem Adel und bestimmten geistlichen Institutionen (Bistümer, Klöster) vorbehalten; die Gesamtheit dieser Grundherren repräsentierte das Land (so beispielsweise Österreich unter der Enns mit seiner Hauptstadt Wien), wobei der hohe Adel und Bischöfe („Herren“), der niedere Adel („Ritter“), die Vorsteher von Klöstern („Prälaten“) und die autonomen landesfürstlichen Städte als eine Art Landesparlament („Landstände“) dem Landesfürsten gegenüberstanden und gemeinsam mit ihm auf den Landtagen die Landespolitik und deren Finanzierung bestimmten. Im engeren Sinn verstand man unter Grundherrschaft das Recht, von den Nutznießern verbauter oder unverbauter Grundstücke einen jährlichen Grundzins sowie bestimmte, bei Wechsel der Nutznießung anfallende Gebühren einzuheben und bei Säumigkeit in der Entrichtung des Grundzinses oder bei erbenlosem Tod des Nutznießers das Grundstück einzuziehen und neu zu vergeben. Der Grundherr war aber der Grundherrschaft im weiteren Sinn unterworfen. In Wien war die Grundherrschaft im weiteren Sinn schon 1137 in Händen des Landesfürsten, der jedoch mittels Privilegien (das erste von 1221) die Ausübung eines Großteils seiner Befugnisse an die Bürgergemeinde übertrug. Grundherren im engeren Sinn waren in Wien neben dem Landesfürsten das Schottenstift, das Bürgerspital und andere geistliche und weltliche Institutionen (in der Umgebung Wiens insbesondere Stift Klosterneuburg und Kloster Heiligenkreuz), ab 1360 auch die Gemeinde Wien, auf die gemäß den Ablösegesetzen Rudolfs IV. Grundherrschaften, die vormals bestimmten Bürgerfamilien gehört hatten, übergegangen waren. Hinweise zu Methodik/Didaktik: Es bietet sich an, diese Doppelseite im Rahmen einer arbeitsteiligen Gruppenarbeit zu folgenden Themenbereichen zu erarbeiten: freie und hörige Bauern / Leben im Dorf / Rechte und Pflichten der Grundherren / Arbeitsaufgaben der Bauern Nur zu Prüfzwecken – Eig ntum des V rlags öbv

RkJQdWJsaXNoZXIy ODE3MDE=