Zeitbilder 2, Begleitband für Lehrerinnen und Lehrer

35 Was diese Schenkung aber interessant macht, ist eine Formulierung in der zweiten Zeile der Urkunde. Hier steht nämlich, dass die Königshufen „in regione vulgari vocabulo Ostarrîchi dicitur“ („in einer Gegend, die in der Volkssprache Ostarrîchi genannt wird“) gelegen waren. Es handelt sich dabei um die erste Nennung des Namens Österreich. Bis 1946 kannte man diese Urkunde zwar, aber man maß ihr, auch weil – mittlerweile weitgehend ausgeräumte – Zweifel an ihrer Echtheit bestanden, keine sonderliche Bedeutung zu. 1946 suchte man nun einen Anlass, die eben neuentstandene Republik auch geistig zu kräftigen und zu legitimieren. Der Blick fiel auf die Ostarrichi-Urkunde, und man entschloss sich ein 950-Jahr-Jubiläum zu feiern, womit die Probleme begannen. Die Erwähnung des Namens Österreich ist nämlich keineswegs ein „Tauf- oder Geburtsakt“. Die Formulierung „vulgari vocabulo … dicitur“ („die in der Volkssprache [so] genannt wird“) macht deutlich, dass das Gebiet bereits vor 996 als „Ostarrichi“ bezeichnet wurde; seit wann oder wie lange schon ist allerdings nicht wirklich seriös zu beantworten. Was diese Urkunde jedoch tatsächlich erzählt, ist, dass der Name des Staates offensichtlich in der zweiten Hälfte des 10. Jahrhunderts für den Herrschaftsbereich der Babenberger Markgrafen gebräuchlich wurde. Er bedeutet schlicht „(Herrschafts-)Gebiet im Osten“ und entspricht den in den Quellen schon bedeutend früher vorkommenden lateinischen Bezeichnungen. Hinweise zu Methodik/Didaktik: Die Erarbeitung der Geschichte des Werdens Österreichs kann anhand eines mit den Schüler/innen gestalteten Zeitstreifens erarbeitet werden. Informationen zu den Seiten 80 und 81: 1918 wurde die Republik Österreich gegründet, die aus neun Bundesländern besteht. Wie diese gemeinsam zu „Österreich“ wurden, beschreibt dieses Kapitel. Zum Inhalt: Ein Bundesland ist ein Gliedstaat der bundesstaatlich organisierten Republik Österreich. Die Länder stellen Gebietskörperschaften dar, also rechtlich eigenständige Gebilde. Innerhalb der föderalen Verfassung spricht man von der Landesebene. Die Länder haben eigene Landesverfassungen, welche der Bundesverfassung nicht widersprechen dürfen. Außerdem verfügen sie mit den Landtagen über eigene Legislativ- sowie mit den Landesregierungen über eigene Exekutivorgane. Die Judikative steht dagegen – mit Ausnahme der Verwaltungsgerichtsbarkeit – allein dem Bund zu. Die Länder sind gleichzeitig Verwaltungseinheiten des Bundes; im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung sind Landesorgane auch für den Bund tätig. Fünf der neun österreichischen Bundesländer, Niederösterreich, Kärnten, Steiermark, Tirol, Salzburg (als Erzbistum) sind bereits im Mittelalter entstanden, Oberösterreich wurde unter Joseph II. 1783/84 selbstständig; Vorarlberg war lange Landesteil Tirols und wurde 1861 eigenständig; 1921 kam das Burgenland, das bis dahin Teil Ungarns war, hinzu. 1922 wurde schließlich Wien von Niederösterreich getrennt und zum eigenen Bundesland erhoben. Für größere Grenzänderungen zwischen den Ländern bedarf es übereinstimmender Gesetze des Bundes und der betroffenen Länder. Werden lediglich Grenzbereinigungen zwischen den Ländern vorgenommen, genügen übereinstimmende Gesetze der betroffenen Länder. Hinweise zu Methodik/Didaktik: Die Schüler und Schülerinnen können in neun Gruppenarbeiten je ein Bundesland vorstellen und dabei auf historische, geographische und gegenwärtige Hintergründe eingehen. Informationen zu den Seiten 82 und 83: Das Kapitel „Die Habsburger im Mittelalter“ gibt einen Überblick über die Zeit des Interregnums sowie der Anfänge der habsburgischen Herrschaft im heutigen Österreich bis zu Herzog Rudolf IV. Zum Inhalt: Herzog Rudolf IV. der Stifter wurde am 1. November 1339 in Wien geboren und starb am 27. Juli 1365 in Mailand. Rudolf wurde nach dem Tod seines Vaters 1358 Landesfürst in Österreich und den übrigen habsburgischen Ländern. Als erste Reaktion auf den Tod des Vaters zog er im selben Jahr nach Prag, um sich dort von Kaiser Karl IV. von Luxemburg, seinem Schwiegervater, belehnen zu lassen. Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv

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