Zeitbilder 3, Schulbuch
16 Das Ende der Hexenprozesse Erst im Zeitalter der Aufklärung (S. 90) wurden Hexenverfolgungen als Unrecht erkannt. Maria Theresia* (S. 92) schaffte im Jahre 1776 in Österreich die Folter ab. Damit fand der Hexenwahn in Österreich sein Ende. Einige „Hexenproben“: D Wasserprobe („Schwem- men der Hexe“): Der verdächtigen Person wurden Arme und Beine zusammen- gebunden, dann warf man sie ins Wasser. Konnte sie sich über Wasser halten, war das ein eindeutiger Beweis für ihre Schuld. Ging sie unter, was natürlich meistens der Fall war, wurde sie nicht freigelassen, sondern mit anderen Foltermethoden zu einem Geständnis gezwungen. Feuerproben: Dabei mussten glühende Eisenstücke getragen werden oder über glühende Kohlen gegangen werden, ohne Verbrennungen zu erleiden. Hexengriff: Der Henker stach dabei mit einer langen Nadel in Muttermale oder Warzen („Teufelsmale“ der angeklagten Person). Trat kein Blut aus der Verletzung, galt dies als sicherer Beweis, dass es sich um eine Hexe handelte. Trat Blut heraus, wurde mittels Folter weiter untersucht. (In: W. Behringer, Hexen und Hexenprozesse) Feuertod: Drei Frauen wurden im Oktober 1555 in der Grafschaft Reynstein in Deutschland bei lebendigem Leib verbrannt, weil sie angeblich Hexen waren. (Flugblatt, kolorierter Holzschnitt, 1555) Maria Theresia zu den Hexenprozessen (1766) Q In Unserer Regierung ist bisher kein wahrer Zauberer, Hexenmeister oder Hexe entdeckt worden, sondern derlei Prozesse sind allemal auf eine boshafte Betrügerei oder eine Dummheit und Wahnwitzigkeit des Untersuchenden oder ein anderes Laster hinausgelaufen. (In: W. Behringer, Hexen und Hexenprozesse) Beschreibe die beiden Holz- schnitte und die Darstellung der „Hexenproben“ in Hin- blick auf den Umgang mit der als Hexe beschuldigten Person. Vergleiche das „Schwemmen der Hexe“ in der schriftlichen und in der bildlichen Darstellung. Bewerte Maria Theresias Aus- sagen zu Hexenprozessen. Arbeite nach M1 Hexenprobe „Schwemmen der Hexe“: Eine der Zauberei verdächtige Frau wird in einen Fluss getaucht. Sinkt die verdächtige Person unter, ist sie unschuldig, schwimmt sie oben, ist sie überführt. (Kolorierter Holzschnitt, um 1600) Nur zu Prüfzwecken – Eigentum des Verlags öbv
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